Eine Lizenz ist eine Erlaubnis etwas zu Nutzen und/oder etwas zu dürfen.
Beispiel: Wer eine Eintrittskarte für ein Konzert kauft, erwirbt zwar Eigentum an der Eintrittskarte, jedoch wichtiger ist, dass er hiermit das Recht erwirbt, das Konzert zu besuchen. Die Eintrittskarte verköpert das Recht.
Bei einer Nutzungslizenz wird dem Erwerber das Recht eingeräumt bspw. eine Musik zu nutzen – im Gegensatz zur reinen Überlassung, wo Verleih, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und Vervielfältigung (außer zum privaten Gebrauch) ausgeschlossen sind.
Nutzungslizenzen sind in der Regel an Bedingungen geknüpft. Wer bspw. eine Standard-Lizenz zur Nutzung eines Musiktitels aus der Proud Music Library erwirbt, darf dieses Musikstück gemäß der durch die Lizenzbestimmungen festgelegten Nutzungsrahmen nicht für werbliche Projekte nutzen. Hierfür sind andere Lizenzen einschlägig. Der Nutzungsrahmen definiert hier somit den Umfang der Erlaubnis in Bezug auf den Verwendungszweck. Daher gibt es auch auflagenbasierte Lizenzen, Beschallungslizenzen oder auch Lizenzen zum werblichen Einsatz in Spots (für TV, Radio und Kino). Durch diese differenzierten Lizenzmodelle wird es dem Lizenznehmer erleichert, nur die Lizenz zu erwerben, die er wirklich braucht.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Ist GEMA-geschützt das gleiche wie GEMA-pflichtig?
„GEMAgeschützt“ bzw. GEMA-pflichtige Musik bezeichnet Musik, für deren Einsatz Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft anfallen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA steht hier vereinfachend oft synonym für Verwertungsgesellschaften anderer Länder, z.B. ASCAP, PRS, SIAE, SEAE, AKM, SUIZA, etc…
Das GEMA-Repertoire wird im deutschen Sprachraum auch als „GEMApflichtige“ Musik bezeichnet. Korrekt wäre allerdings zu sagen: Musik von Autoren, deren Rechteklärung im Hinblick auf die Werkverbindungsrechte für TV-Ausstrahlungen, für Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte generell durch eine in- oder ausländische Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) durch Vertrag wahrgenommen wird. Ist etwas lang, deswegen kurz: GEMA-Repertoire oder GEMAgeschützte Musik.
Die GEMA nimmt auch für Autoren wahr, die bei ausländischen Verwertungsgesellschaften registriert sind
Die Musik muß eben nicht zwangsläufig direkt bei der GEMA registriert sein. Da die Verwertungsgesellschaften weltweit untereinander gegenseitige Wahrnehmungsabkommen geschlossen haben, genügt umgangssprachlich die Unterteilung in GEMAgeschützt oder nicht GEMAgeschützt, d.h. gemafrei.
Die GEMA nimmt die tantiemenbezogenen Interessen der ihr angeschlossenen Komponisten, Texter oder Bearbeiter (kurz: Autoren) wahr. Dies umschließt die Geltendmachung von Lizenzgebühren für die Nutzung des GEMA-Repertoires für bestimmte Nutzungsarten, nämlich das Aufführungsrecht und die mechanische Vervielfältigung, deren Wahrnehmung die Autoren der GEMA eingeräumt haben. Das Herstellungsrecht bzw. Sync-Recht nimmt sie nicht per se wahr für die Autoren wahr. Die Verwertung dieser Rechte ist den Autoren oder deren Verlage idR. vorbehalten oder können in bestimmten Fällen (Bsp. TV-Reportagen, redaktionelles TV) der GEMA übertragen werden.
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Woran erkennt man GEMAfreie Musik in der Proud Music Library?
Wenn bei der Kategorie „GEMA:“ Gemafreie Musik steht, dann sind die Autoren nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
GEMA-freie Musik oder „lizenzfreie Musik“ ist nur in wenigen Fällen kostenlos. Auch wenn es jede Menge gemafreie Musikkataloge gibt, die behaupten ihre Musikstücke seien lizenzfrei, so ist eher damit gemeint, dass bei Verwendung der Musik im Sinne einer öffentlichen Aufführung, z.B. bei Verwendung in einem Imagefilm, als Filmmusik, in einer Telefonanlage, oder in einem Youtube-Video, keine Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen sind. Die Erlaubnis die Musikstücke zu nutzen, braucht man allerdings sehr wohl. Die bekommt man von dem Rechteinhaber. Das kann der Autor oder die Autoren selbst sein, beispielsweise bei einer Auftragskomposition. Das kann aber auch ein Verlag sein, der über einen gemafreien Musikkatalog verfügt.
Doch auf was erstreckt sich überhaupt die Erlaubnis?
Unter einem Katalog verstand man früher den (Verlags-)Bestand an Notendrucke von Musikstücken – nicht etwa an Tonträger. Bei einem Production Music Verlag wie der Proud Music Library Publishing, geht es um die Vergabe an Lizenzen an Filmmusik, Werbemusik oder auch mal als Untermalung von Telefonansagen an fertigen Tonaufnahmen.
Warum GEMA-freie Musik nicht kostenlos ist
Die Urheberrechte an gemafreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Jedoch ist der Erwerb einer Nutzungslizenz nötig, nur eben direkt beim Urheber (Komponisten) bzw. Autor. Je nach beabsichtigter Nutzung (zum Beispiel als Filmmusik für einen Imagefilm) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen beispielsweise für den Einsatz in einem Imagefilm an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.
Wer im juristischen Sinne kostenlose Musik sucht, sucht Musikaufnahmen mit einer kostenlosen Nutzungslizenz. Sofern mit der Musik eine rein private Verwendung beabsichtigt ist, muß man sich um keine Lizenz kümmern. Privat heißt jedoch: „In den eigenen vier Wänden“, „Im eigenen Auto“. Sobald man einen Film durch Hochladen bei einer Videoplattform (Youtube, Vimeo, dailymotion, etc.) veröffentlicht, liegt keine private Nutzung vor. Hier kann man neuerdings auf Musikstücke zugreifen, die als Creative Commons-lizenzierte Musik gekennzeichnet ist (sogenannte Musik unter einer CC-Lizenz). Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder), können Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. Zu beachten ist hier jedoch, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, allerdings dennoch in Bezug auf die Tonaufnahmen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler bestehen können. Außerdem ist eine Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes oder Traditionals nicht gemafrei, wenn der Bearbeiter einen Wahrnehmungsvertrag mit einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft geschlossen hat. Dies bedeutet, dass eine Rechteklärung mit den bei der Aufnahme beteiligten Musikern, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Tonaufnahmen von zum Beispiel Traditionals oder Werken klassischer Musik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind. Für den kommerziellen Gebrauch ist also Rechtssicherheit aufgrund der Breitenwirkung durch die öffentliche Nutzung, wie etwa bei einer viralen Marketingaktion im Web, für den Musik(be)nutzer ein wichtiges Kriterium, das i.d.R. am Besten von spezialisierten Anbietern beziehungsweise Musikverlagen gewährleistet werden kann.
Ist GEMA-freie Musik rechtssicher?
Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik nach § 398 BGB eine Abtretung. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher hat man als Verlag stets Aufgabe, zu prüfen, mit welchen Autoren und Verlagen man Verträge schliesst. Daher unterhält die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für die Kunden. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt und kümmert sich um das Vertrags- und Lizenzmanagement.
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Die Frage was ein gemafreier Musiktitel ist oder wann ein Werk gema-frei wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben uns überlegt hier Stück für Stück jede mögliche Fallkonstellation durchzuspielen und nicht nur in Fliesstext darzustellen, sondern auch in ansprechenden Grafiken/Schaubildern. Diese Übersicht gilt nicht für royalty-free Music, da diese Musik durchaus GEMA-Repertoire sein kann. Mehr lesen hierzu….
Beginnen wir mit dem Grundfall
Wir haben einen Komponisten bzw. eine Komponistin, keine/n Texter/in, keine Mit-Komponisten und auch keine/n Bearbeiter/in.
Wenn der/die Komponist/in (Autor) eines Werkes kein Mitglied einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, ist das Werk gemafrei. Das Werk ist auch gemafrei, wenn der Autor bereits 70 Jahre tot ist. Auch wenn ein Autor Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, kann ein Werk gemafrei sein, nämlich dann, wenn der Autor die Verwertungsgesellschaft ermächtigt hat, für nur bestimmte Werke die Wahrnehmung auszuüben (werkbasierte Wahrnehmung). Die US-amerikanische Verwertungsgesellschaft Broadcast Music Incorporated (BMI) bietet werkbasierte Wahrnehmung an. Schließt der Autor ein Werk von der Wahrnehmung aus, ist dieses Werk auch gemafrei. Die meisten Verwertungsgesellschaften weltweit schliessen jedoch mit Autor einen Vertrag, der ihnen umfassend die Wahrnehmung aller Werke einräumt, so dass vom Inkasso keine Werke ausgeschlossen werden können.
Für nicht-kommerzielle Nutzung (z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos, Freizeitvideos allgemein) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren...
Schwierig :-). Gemafreie Musik heißt nicht kostenlose Musik. Wieso sich dieses Wandermärchen bzw. diese „Urban-Legend“ so hartknäckig hält, ist schleiherhaft. Selbst bei Google erscheint in der Autovervollständigung in der Regel „gemafreie musik kostenlos“ oder „gemafreie musik kostenlos herunterladen“. Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
„Eigen-Inkasso“
Die Urheberrechte an GEMAfreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die GEMA oder einer sonst. Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, da der Komponist bzw. Autor der gemafreien Musik seine Rechte am Musikwerk oder an der Aufnahme/Einspielung des Werkes selbst wahrnimmt („Eigen-Inkasso“). Es gibt Autoren, die fertige Einspielungen/Aufnahmen ihrer Werke kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gestatten sie in der Regel zu nicht-kommerziellen Nutzungen und legen verständlicherweise Weise sehr viel Wert auf Namensnennung. Das soll wohl der Steigerung der Bekanntheit dienen.
Leistungsschutzrechte
Man hört auch viele Sagen darüber, dass Volksmusik kostenlose Musik sei, mithin gemafrei. Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder) können zwar die Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. Allerdings ist hierbei zu beachten, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, dennoch aber bei bspw. Tonaufnahmen/Einspielungen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (!) bestehen können. Diese Rechte werden von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wahrgenommen.
Rechteklärung erforderlich
Dies bedeutet, daß eine Rechteklärung mit den Musikern, die die Aufnahme eingespielt haben, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß Aufnahmen von z.B. Traditionals oder Klassik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind.
Die meisten GEMAfreien Autoren bieten die Nutzung ihrer Werke gegen eine Lizenzgebühr an. Je nach Nutzungsumfang (Werbespot? Industriefilm? Video-Podcast?) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht automatisch um kostenlose Musik.
Die Proud Music Library gewährt allerdings für einen bestimmten ausgesuchten Kontent ein kostenlose Nutzungslizenz für nicht-kommerzielle und nicht gewerbliche Nutzung an. Mehr lesen….
Ja. Die Standard-Lizenz ist an die Nutzung gebunden. Bei der Nutzung differenzieren wir – mit Ausnahme der Begrenzung der Auflagenhöhe von 1.000 Kopien – nicht nach dem Umfang, sondern nach der Art der Nutzung. D.h. wird die Musik in einer Unternehmensdarstellung (Imagefilm) eingesetzt, spielt es keine Rolle, ob der Film auf einer Messe läuft oder im Internet, sei es auf der eigenen Website oder Drittseiten wie etwa Youtube, Vimeo oder Facebook, zum Streaming angeboten wird. Es macht allerdings dann einen Unterschied, wenn der Film zu werblichen Zwecken eingesetzt wird.
Werblich heißt in diesem Kontext „zur Förderung des Absatzes eines Produktes (Ware oder Dienstleistung)“. Eine Unternehmensdarstellung hat allerdings in der Regel nicht den Absatz eines Produktes im Auge, sondern dient der Verbesserung des Images eines Unternehmens. Dass im Kontext des Filmes auch Produkte des Unternehmens vorgestellt werden oder sogar Ausschnitte aus Werbefilmen gezeigt werden könnten, liegt auf der Hand. Allerdings ist der Film nicht der werblichen Nutzung gewidmet, wie bspw. ein TV-Spot. Eine Ausnahme bilden sog. Imagespots. Ein Imagespot ist ein Imagefilm im Stile eines Werbespots, der primär der Stärkung einer Marke an sich dient. Vordergrund des Imagespots ist nicht das Unternehmen selbst, sondern es wird durch den Film/Spot die Marke positiv emotional aufgeladen. Über die Aufladung können dann Produkte des Unternehmens besser beworben werden, da die Marke schon ein positives Image vermittelt. Letztlich ist entscheidend wer der Adressat des Filmes sein soll. Handelt es sich hierbei um potentielle Kunden, dann ist der Film immer werblich.
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Sofern es sich bei der App nicht um ein Computerspiel handelt, ist die Lizenz „Standard“ ausreichend, wenn die Nutzung nicht-werblich ist. Hierzu am Besten mit uns per Mail unter [email protected] oder per Telefon unter +49 (0)6132 4308830 mit uns in Kontakt treten.
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Proud Music twittert schon seit geraumer Zeit. Vorteil: 1.) Wer mal schnell eine Frage hat, kann uns „antwittern“, 2.) kann aktuelle Proud Music News erhalten und 3.) kann Wissenswertes aus dem MusicBizz erhalten. Einfach unserem Twitter-Account @proudmusic folgen.
Die Standard-Lizenz erlaubt die Nutzung eines Musiktitels aus Proud Music Library für einen Imagefilm. Wird der Imagefilm jedoch umgewidmet und bspw. als Werbefilm auf Video-Plattformen hochgeladen, ist diese Nutzung von der Standard-Lizenz nicht mehr gedeckt. Diese Nutzung erlaubt aber die Lizenz „Advertising (online)“. Als Credit sollte allerdings „Music: Proud Music Library“ angegeben werden. Über eine direkte Verlinkung hierbei würde uns freuen. Hierzu Fragen? Einfach mit Proud Music Kontakt aufnehmen. Tel.: 06132 4308830 oder per Mail an [email protected]
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HTC hat das Smartphone-Betriebssystem Android 2.2 alias Froyo für das HTC Desire ausgeliefert. Wer nun mit seinem HTC Desire die Proud Music Library Webseite besucht, kann mobil Titel suchen, finden und anhören! Das Froyo-Update für das HTC Desire umfasst alle Android 2.2 Updates.