GEMA-freie Musik oder „lizenzfreie Musik“ ist nur in wenigen Fällen kostenlos. Auch wenn es jede Menge gemafreie Musikkataloge gibt, die behaupten ihre Musikstücke seien lizenzfrei, so ist eher damit gemeint, dass bei Verwendung der Musik im Sinne einer öffentlichen Aufführung, z.B. bei Verwendung in einem Imagefilm, als Filmmusik, in einer Telefonanlage, oder in einem Youtube-Video, keine Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen sind. Die Erlaubnis die Musikstücke zu nutzen, braucht man allerdings sehr wohl. Die bekommt man von dem Rechteinhaber. Das kann der Autor oder die Autoren selbst sein, beispielsweise bei einer Auftragskomposition. Das kann aber auch ein Verlag sein, der über einen gemafreien Musikkatalog verfügt.
Doch auf was erstreckt sich überhaupt die Erlaubnis?
Unter einem Katalog verstand man früher den (Verlags-)Bestand an Notendrucke von Musikstücken – nicht etwa an Tonträger. Bei einem Production Music Verlag wie der Proud Music Library Publishing, geht es um die Vergabe an Lizenzen an Filmmusik, Werbemusik oder auch mal als Untermalung von Telefonansagen an fertigen Tonaufnahmen.
Warum GEMA-freie Musik nicht kostenlos ist
Die Urheberrechte an gemafreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Jedoch ist der Erwerb einer Nutzungslizenz nötig, nur eben direkt beim Urheber (Komponisten) bzw. Autor. Je nach beabsichtigter Nutzung (zum Beispiel als Filmmusik für einen Imagefilm) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen beispielsweise für den Einsatz in einem Imagefilm an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.
Wer im juristischen Sinne kostenlose Musik sucht, sucht Musikaufnahmen mit einer kostenlosen Nutzungslizenz. Sofern mit der Musik eine rein private Verwendung beabsichtigt ist, muß man sich um keine Lizenz kümmern. Privat heißt jedoch: „In den eigenen vier Wänden“, „Im eigenen Auto“. Sobald man einen Film durch Hochladen bei einer Videoplattform (Youtube, Vimeo, dailymotion, etc.) veröffentlicht, liegt keine private Nutzung vor. Hier kann man neuerdings auf Musikstücke zugreifen, die als Creative Commons-lizenzierte Musik gekennzeichnet ist (sogenannte Musik unter einer CC-Lizenz). Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder), können Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. Zu beachten ist hier jedoch, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, allerdings dennoch in Bezug auf die Tonaufnahmen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler bestehen können. Außerdem ist eine Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes oder Traditionals nicht gemafrei, wenn der Bearbeiter einen Wahrnehmungsvertrag mit einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft geschlossen hat. Dies bedeutet, dass eine Rechteklärung mit den bei der Aufnahme beteiligten Musikern, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Tonaufnahmen von zum Beispiel Traditionals oder Werken klassischer Musik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind.
Für den kommerziellen Gebrauch ist also Rechtssicherheit aufgrund der Breitenwirkung durch die öffentliche Nutzung, wie etwa bei einer viralen Marketingaktion im Web, für den Musik(be)nutzer ein wichtiges Kriterium, das i.d.R. am Besten von spezialisierten Anbietern beziehungsweise Musikverlagen gewährleistet werden kann.
Ist GEMA-freie Musik rechtssicher?
Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik nach § 398 BGB eine Abtretung. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher hat man als Verlag stets Aufgabe, zu prüfen, mit welchen Autoren und Verlagen man Verträge schliesst. Daher unterhält die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für die Kunden. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt und kümmert sich um das Vertrags- und Lizenzmanagement.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…