Der Begriff (Werk-)Verbindungsrecht ist ein Recht zur Verbindung von Werken aus verschiedenen Werkgattungen, z.B. Bildwerke wie Filme + Musikwerke wie Orchester-Aufnahmen. Dadurch wird ein neues Werk geschaffen. Hierfür muß vorliegend dem Filmhersteller das Recht eingeräumt werden, die Musik für den Film zu nutzen.
Das Herstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht wird durch die Autoren selbst oder durch einen Verlag eingeräumt, sofern dieser von den Autoren zur Verwertung beauftragt wurde. Sie erhalten durch Lizenzierung eines Titels aus der Library unkompliziert für eine ganze Reihe standardisierter Nutzungsarten online das Recht zur Verbindung unserer angebotenen Musikwerke mit ihren Bildwerken – ohne aufwändige Rechteklärung. Das Recht wird durch eine Lizenz hinreichend dokumentiert.
Ist GEMA-geschützt das gleiche wie GEMA-pflichtig?
„GEMAgeschützt“ bzw. GEMA-pflichtige Musik bezeichnet Musik, für deren Einsatz Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft anfallen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA steht hier vereinfachend oft synonym für Verwertungsgesellschaften anderer Länder, z.B. ASCAP, PRS, SIAE, SEAE, AKM, SUIZA, etc…
Das GEMA-Repertoire wird im deutschen Sprachraum auch als „GEMApflichtige“ Musik bezeichnet. Korrekt wäre allerdings zu sagen: Musik von Autoren, deren Rechteklärung im Hinblick auf die Werkverbindungsrechte für TV-Ausstrahlungen, für Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte generell durch eine in- oder ausländische Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) durch Vertrag wahrgenommen wird. Ist etwas lang, deswegen kurz: GEMA-Repertoire oder GEMAgeschützte Musik.
Die GEMA nimmt auch für Autoren wahr, die bei ausländischen Verwertungsgesellschaften registriert sind
Die Musik muß eben nicht zwangsläufig direkt bei der GEMA registriert sein. Da die Verwertungsgesellschaften weltweit untereinander gegenseitige Wahrnehmungsabkommen geschlossen haben, genügt umgangssprachlich die Unterteilung in GEMAgeschützt oder nicht GEMAgeschützt, d.h. gemafrei.
Die GEMA nimmt die tantiemenbezogenen Interessen der ihr angeschlossenen Komponisten, Texter oder Bearbeiter (kurz: Autoren) wahr. Dies umschließt die Geltendmachung von Lizenzgebühren für die Nutzung des GEMA-Repertoires für bestimmte Nutzungsarten, nämlich das Aufführungsrecht und die mechanische Vervielfältigung, deren Wahrnehmung die Autoren der GEMA eingeräumt haben. Das Herstellungsrecht bzw. Sync-Recht nimmt sie nicht per se wahr für die Autoren wahr. Die Verwertung dieser Rechte ist den Autoren oder deren Verlage idR. vorbehalten oder können in bestimmten Fällen (Bsp. TV-Reportagen, redaktionelles TV) der GEMA übertragen werden.
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Woran erkennt man GEMAfreie Musik in der Proud Music Library?
Wenn bei der Kategorie „GEMA:“ Gemafreie Musik steht, dann sind die Autoren nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
GEMA-freie Musik oder „lizenzfreie Musik“ ist nur in wenigen Fällen kostenlos. Auch wenn es jede Menge gemafreie Musikkataloge gibt, die behaupten ihre Musikstücke seien lizenzfrei, so ist eher damit gemeint, dass bei Verwendung der Musik im Sinne einer öffentlichen Aufführung, z.B. bei Verwendung in einem Imagefilm, als Filmmusik, in einer Telefonanlage, oder in einem Youtube-Video, keine Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen sind. Die Erlaubnis die Musikstücke zu nutzen, braucht man allerdings sehr wohl. Die bekommt man von dem Rechteinhaber. Das kann der Autor oder die Autoren selbst sein, beispielsweise bei einer Auftragskomposition. Das kann aber auch ein Verlag sein, der über einen gemafreien Musikkatalog verfügt.
Doch auf was erstreckt sich überhaupt die Erlaubnis?
Unter einem Katalog verstand man früher den (Verlags-)Bestand an Notendrucke von Musikstücken – nicht etwa an Tonträger. Bei einem Production Music Verlag wie der Proud Music Library Publishing, geht es um die Vergabe an Lizenzen an Filmmusik, Werbemusik oder auch mal als Untermalung von Telefonansagen an fertigen Tonaufnahmen.
Warum GEMA-freie Musik nicht kostenlos ist
Die Urheberrechte an gemafreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Jedoch ist der Erwerb einer Nutzungslizenz nötig, nur eben direkt beim Urheber (Komponisten) bzw. Autor. Je nach beabsichtigter Nutzung (zum Beispiel als Filmmusik für einen Imagefilm) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen beispielsweise für den Einsatz in einem Imagefilm an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.
Wer im juristischen Sinne kostenlose Musik sucht, sucht Musikaufnahmen mit einer kostenlosen Nutzungslizenz. Sofern mit der Musik eine rein private Verwendung beabsichtigt ist, muß man sich um keine Lizenz kümmern. Privat heißt jedoch: „In den eigenen vier Wänden“, „Im eigenen Auto“. Sobald man einen Film durch Hochladen bei einer Videoplattform (Youtube, Vimeo, dailymotion, etc.) veröffentlicht, liegt keine private Nutzung vor. Hier kann man neuerdings auf Musikstücke zugreifen, die als Creative Commons-lizenzierte Musik gekennzeichnet ist (sogenannte Musik unter einer CC-Lizenz). Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder), können Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. Zu beachten ist hier jedoch, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, allerdings dennoch in Bezug auf die Tonaufnahmen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler bestehen können. Außerdem ist eine Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes oder Traditionals nicht gemafrei, wenn der Bearbeiter einen Wahrnehmungsvertrag mit einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft geschlossen hat. Dies bedeutet, dass eine Rechteklärung mit den bei der Aufnahme beteiligten Musikern, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Tonaufnahmen von zum Beispiel Traditionals oder Werken klassischer Musik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind. Für den kommerziellen Gebrauch ist also Rechtssicherheit aufgrund der Breitenwirkung durch die öffentliche Nutzung, wie etwa bei einer viralen Marketingaktion im Web, für den Musik(be)nutzer ein wichtiges Kriterium, das i.d.R. am Besten von spezialisierten Anbietern beziehungsweise Musikverlagen gewährleistet werden kann.
Ist GEMA-freie Musik rechtssicher?
Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik nach § 398 BGB eine Abtretung. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher hat man als Verlag stets Aufgabe, zu prüfen, mit welchen Autoren und Verlagen man Verträge schliesst. Daher unterhält die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für die Kunden. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt und kümmert sich um das Vertrags- und Lizenzmanagement.
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Die Proud Music Library bietet mehrere Möglichkeiten unter anderem auch GEMA-freie Musiktitel zum Vorhören und Präsentieren für den Kunden kostenlos herunterzuladen:
1. Ohne Login bzw. Account ist es möglich Musik mit Signalton („Peep“) herunterzuladen.
2. Mit Login können Musiktitel ohne Störsignal heruntergeladen werden (Qualität: mp3, 56 kbit/s.
Die Musiktitel dürfen aber lediglich zu Testzwecken verwendet werden! Dies gilt für unseren Kontent an Production Music als auch für GEMA-freie Musik.
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Musiktitel aus der Proud Music Library dürfen in Videos einsetzt werden und auf Videoplattformen zum Streamen hochgeladen werden, sofern hierfür eine Lizenz erworben wurde. Bei werblichen Einsatz bitte daher die Lizenz „Advertising (online)“ aus unserer Library wählen. Werbung ist jede Verkausfördernde Maßnahme zum Absatz eines Produktes (Ware oder Dienstleistung). Bei GEMA-Repertoire fallen sog. GEMA-Gebühren an, die an die GEMA entrichten müssen. Allerdings sieht die GEMA die Betreiber der Plattformen als „Sender“ an. Demnach stellt die GEMA die Forderungen an die Betreiber der Videoplattformen. Um hier rechtlich auf sicherem Boden zu stehen, empfiehlt es sich direkt bei GEMA bezügl. Nutzung von Musik in Videos, die auf Video-Portalen hochgeladen werden sollen, nachzufragen.
Zwischen dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) und der GEMA ist im Dezember 2013 ein Gesamtvertrag geschlossen worden, der die Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen von Musikstreaming-Angeboten regelt, sofern diese werbefinanziert sind. Von der Einigung betroffen sind die vom VPRT vertretenen Online-Video-Plattformen (bsw. MyVideo, Clipfish, tape.tv oder Putpat). Der Vertrag gilt rückwirkend zum 01.01.2013. Der Vertrag regelt:
– tarifliche Vergütung nach Dem Tarif VR-OD 9 der GEMA für werbefinanzierte Streamingangebote – Nachlass in Höhe von 20% (siehe hierzu den Artikel „YouTube-Rivalen-bekommenTarif Nachlass bei Gema„) – VRPT-Mitglieder müssen Video-Abrufe der GEMA melden – VRPT-Mitglieder verpflichten sich Unidentified Content (und insbesondere User Generated Content) via Software zu erkennen – Durch lange Laufzeit ermöglicht die GEMA den VRPT-Mitglieder eine Planungs- und Rechtssicherheit
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
1. Ab sofort werden alle Tracks im Mediaplayer mit der individuellen Wellenform des jeweiligen Tracks dargestellt. Dadurch kann besser innerhalb eines Tracks umher gesprungen werden, da man an Hand der Wellenform genau sieht, wo es in einem Track dynamische, ruhige oder druckvolle Passagen gibt.
2. Der Mediaplayer ist auf jeder Device verfügbar, also auch Tablet oder iPad. Somit läßt er sich auch auf einem Touch-Screen bestens bedienen.
Bei Fragen zur Bedienung stehen wir gerne zur Verfügung.
Die Frage was ein gemafreier Musiktitel ist oder wann ein Werk gema-frei wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir haben uns überlegt hier Stück für Stück jede mögliche Fallkonstellation durchzuspielen und nicht nur in Fliesstext darzustellen, sondern auch in ansprechenden Grafiken/Schaubildern. Diese Übersicht gilt nicht für royalty-free Music, da diese Musik durchaus GEMA-Repertoire sein kann. Mehr lesen hierzu….
Beginnen wir mit dem Grundfall
Wir haben einen Komponisten bzw. eine Komponistin, keine/n Texter/in, keine Mit-Komponisten und auch keine/n Bearbeiter/in.
Wenn der/die Komponist/in (Autor) eines Werkes kein Mitglied einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, ist das Werk gemafrei. Das Werk ist auch gemafrei, wenn der Autor bereits 70 Jahre tot ist. Auch wenn ein Autor Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, kann ein Werk gemafrei sein, nämlich dann, wenn der Autor die Verwertungsgesellschaft ermächtigt hat, für nur bestimmte Werke die Wahrnehmung auszuüben (werkbasierte Wahrnehmung). Die US-amerikanische Verwertungsgesellschaft Broadcast Music Incorporated (BMI) bietet werkbasierte Wahrnehmung an. Schließt der Autor ein Werk von der Wahrnehmung aus, ist dieses Werk auch gemafrei. Die meisten Verwertungsgesellschaften weltweit schliessen jedoch mit Autor einen Vertrag, der ihnen umfassend die Wahrnehmung aller Werke einräumt, so dass vom Inkasso keine Werke ausgeschlossen werden können.
Für nicht-kommerzielle Nutzung (z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos, Freizeitvideos allgemein) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren...
Es stellt sich hin und wieder die Frage, wie es sich bei Ausstrahlung von Werbespots mit den GEMA-Gebühren von GEMA-Repertoire aus der Proud Music Library verhält. Hierzu hält die GEMA selbst ein Info-PDF parat. Wichtig hierzu ein Zitat aus dem PDF: “ Die Rechte zur Ausstrahlung (Sendung) der Werbespots betreffen Sie als Produzent von Werbespots nur mittelbar, denn die GEMA räumt diese Senderechte den Programmveranstaltern ein. Jedoch bitten wir Sie, den Sendern detaillierte Mitteilung zu machen, welche Musik Sie in dem Werbespot verwendet haben. Von Bedeutung sind der Werktitel, der Name des Komponisten, des Textdichters und des Musikverlages sowie die Länge des Musikwerkes in dem jeweiligen Spot.“