Sofern Sie in einem Medium arbeiten, in dem die Nennung des Musikurhebers üblich ist, z.B. im Abspann eines Films, bitten wir Sie um einen Credit der Form:
Titelname: Komponist, www.proudmusiclibrary.com (oder Proud Music).
Sofern Sie in einem Medium arbeiten, in dem die Nennung des Musikurhebers üblich ist, z.B. im Abspann eines Films, bitten wir Sie um einen Credit der Form:
Titelname: Komponist, www.proudmusiclibrary.com (oder Proud Music).
Royaltyies sind Nutzungsgebühren oder Tantiemen, die je nach Art und Umfang eines Werkes – sei es Bild-, Ton- oder Textwerk – an den Rechteinhaber gezahlt werden. Rechteinhaber sind etweder der Urherber selbst oder ein Verlag. Dabei schliessen die Rechteinhaber sogenannte Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, die – wie ein Inkasso – die Nutzungsgebühren einsammeln.
Royalty-free bedeutet nicht kostenlos. Der Begriff Royalty-Free Music beispielsweise entstand als Gegenbegriff zur komplizierten Einzellizenzierung bei jeder Nutzung, die man unter dem Begriff Needle-Drop-Licence verstand. Unter Royalty Free Music fällt somit Musik, in welche der Nutzer weitgehende Freiheiten beim Einsatz hat.
Royalty-free bedeutet auch nicht automatisch gemafrei. D.h., dass Gebühren für die Nutzung seitens Verwertungsgesellschaften anfallen können – ausgenommen, der Komponist ist keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen (GEMA-freie Musik). Für den Produzenten fallen übrigens, sofern er nicht zugleich Verwender/Nutzer ist, keine weiteren Kosten an, weil er nur der Auftragnehmer ist und nicht der Nutzer.
Für alle Musikstücke aus unserem Musikkatalog in der Online-Datenbank für Production Music, die als gemafrei gekennzeichnet sind, fallen jedoch keinerlei Abgaben an Verwertungsgesellschaften wie GEMA, SUISA, AKM, Austro Mechana etc. an.
Buy-Out Lizenz bedeutet, daß es keinerlei regionale oder zeitliche Einschränkungen bei der Verwendung der lizenzierten Titel im Hinblick auf das sog. Werkverbindungsrecht gibt. Es können aber Abgaben bzw. Tantiemen an die GEMA bezügl. mechanische Vervielfältigung und Aufführung anfallen, die bei Nutzung von nicht-GEMA-freier Musik an die GEMA zu entrichten sind.
Bei gemafreien Musiktitel aus der Proud Music Library fallen also keine Tantiemen an Verwertungsgesellschaften an.
Sie erhalten das Recht lizenzierte Musiktitel gewerblich für Werbung, Film- und TV-Produktionen, etc. zu nutzen und zu bearbeiten. Je nach Lizenz sogar räumlich und zeitlich unbeschränkt. Hiervon ausgenommen: Neulizenzierung, „Re-selling“ oder alleinstehende Weiterveräußerung. Für ausführliche Infos können Sie auch den vollständigen Text unserer Lizenzbedingungen (EULA) lesen oder uns anrufen.
Selbstverständlich! Wenn Sie beispielsweise Titel, für die Sie eine Standard-Lizenz besitzen, nachträglich in einer höheren Auflage als 1000 Stück vervielfältigen wollen, rechnen wir Ihnen die Standardlizenz natürlich voll an – sie zahlen nicht doppelt. Dies gilt auch für GEMAfreie Musik! Auch wenn Sie sich bereits innerhalb einer Advertising-Lizenz bewegen, ist das upgraden auf einen erweiterterten Nutzungsumfang durch eine Differenzgebühr möglich. Fragen? Tel: (+49) 6132 / 43 088 30 oder per Mail an [email protected]
Ja. Sie erhalten zu jedem Musiktitel eine Nutzungslizenz mit Angabe des Komponisten bzw. Rechteinhabers und Nutzungsrahmens. Somit können Sie Dritten gegenüber die Berechtigung nachweisen, dass sie berechtigt sind die Musik aus der Proud Music Library zu nutzen. Die Freigabe ist aber nur gültig, wenn die Lizenzgebühr bezahlt wurde. Dies gilt auch für GEMAfreie Musik!
Lizenznehmer muß derjenige sein, der Nutzungsberechtigter sein soll. Das ist idR. nicht der Produzent oder die Agentur, sondern derjenige für den der FIlm erstellt werden soll, also der Auftraggeber der Medienproduktion oder der Agentur und spätere Verwender. Hierfür bieten wir eine Formularerweiterung zum Erstellen des Lizenzdokumentes während des Bestellvorgangs an. Bei Musik, die für einen Werbespot lizenziert werden soll, genügt die Angabe eines Projektnamens, da diese Lizenzen spot-basiert sind.
§ 23 UrhG besagt u.a., dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. Dieses Recht wird gemäß unserer Lizenzbestimmungen insoweit eingeräumt, dass der Lizenzinhaber Veränderungen vornehmen kann (Schneiden, kürzen, pitchen, loopen, etc.), nicht aber fremde Klangteile einem Musiktitel aus der Proud Music Library hinzufügen darf, die eine Schöpfungshöhe erreichen. Z.B. darf keine Melodie neu hinzugespielt werden oder etwa ein eigener Text auf Musik aus der Proud Music Libarary eingesungen werden.
Die Verwendung von Musik aus der Proud Music Library auf einer WEBsite stellt eine Verbindung zweier Werke dar. Werk 1: WEBsite (Graphiken, Buttons, Content/Inhalt, etc.) und Werk 2: Musik (Komposition, Arragement, Produktion). Sofern es sich nicht um Werbung (= jede verkaufsfördernde Maßnahme für den Absatz einer Ware oder Dienstleistung) handelt, ist hierfür die Standard-Lizenz einschlägig.