Die GEMA ist kein Urheberrechtsschutzverein! Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die für ihre Mitglieder (Autoren) bei den Nutzern für mechanische Vervielfältigungen und Veröffentlichungen die Nutzung in Rechnung stellt. Die GEMA ist ein Inkassounternehmen für ihre Mitglieder.
„Copyright Collecting Agency“, „Copyright Collecting Society“ oder „Copyright Collective“ sind Synonyme für den Begriff Verwertungsgesellschaft. „Performance Rights Organisation“ ist hierbei ein Unterbegriff zu Verwertungsgesellschaften, da Performance Royalties nur ein Teil der gesamten Royalties sind.
Der Begriff „music bed“ kommt ursprünglich aus dem Hörfunkbereich und bezeichnet dort Hintergrundmusik, in welche die Stimme des Moderators eingebettet wurde. Ein verwandter Begriff hierzu ist „Underscore“. Underscore Musik verzichtet meist auf starke Melodielinien, damit sich Stimme und Musik harmonisch ergänzen, und nicht zuviel Aufmerksamkeit auf die Musik entfällt. Die Musik hat meist eine konstante Stimmung und wird als Loop abgespielt.
Ein typisches Beispiel für ein „music bed“ oder „underscore“ ist die Art von Hintergrundmusik, die im Radio oder TV bei Nennung der Schlagzeilen vor der eigentlichen Nachrichtensendung gesendet wird.
Der Begriff Jingle kommt aus dem Broadcastbereich, d.h. Radio und TV. Als Jingle bezeichnet man kurze Tonfolgen/Melodien mit hohem Wiedererkennungswert. Es handelt sich meist nur um wenige Töne, die u.U. mit einer Textzeile unterlegt werden.
Ein Jingle dient als akustisches Erkennungsmerkmal für ein beworbenes Produkt oder eine beworbene Markt. Synonyme Begriffe in diesem Zusammenhang sind Sound- oder Audio-Logo.
Jingles werden oft direkt mit der Marke verknüpft und kampagnenübergreifend eingesetzt. Da gesungene Jingles in den 80er und 90ern sehr häufig eingesetzt wurden, erfolgt der Einsatz heute selektiver. Instrumentale Jingles bzw. Audio-Logos werden eigenes für das jeweilige Markenbild komponiert. In zunehmendem Maße erweitert sich der Jingle-Begriff in der Werbewelt um den Aspekt Sound Design, es wird ein komplettes akustisches Markenbild designed, das in der Werbung zwar noch als Jingle eingesetzt wird, jedoch nicht mehr zwangsläufig eine als Ohrwurm nachsingbare Melodie enthält. Die hohe Wiederekennbarkeit genügt in diesem Fall als Generator von Markenbewußtsein, ohne zu aufdringlich zu sein.
Aufgrund der langen Einsatzzeiträume muß die Auswahl und Produktion von Werbe-Jingles, die in diesem Fall auch als Hörmarke schützbar sind, sorgfältig durch Audio-Branding-Experten gestaltet werden.
Unter Online-Musik-Lizenzierung versteht man die Einräumung von einigen standardisierten Nutzungsrechten an Musiktiteln mittels einer hierfür eingerichteten WEBsite. Offline-Musik-Lizenzierung wird hiermit mit einer langen, aufwändigen Rechteklärung in Verbindung gebracht. Der Begriff der Online-Musik-Lizenzierung steht hier als neue Form der Musikrechteklärung: Online, unkompliziert, rechtlich sicher und vor allem schnell.
Mit Stock Music aus der Proud Music Library haben wir genau diese Vorteile in einer Online-Datenbank mit zehntausenden von Musiktiteln realisiert. Durch von unserem Musikverlag Proud Music Library Publishing vorab geklärte Rechte entfallen viele Stufen des traditionellen Prozesses, durch die Standardisierung der Lizenzmodelle kann in vielen Fällen eine automatisierte Abwicklung der Musiklizenzierung erreicht werden. Sie können unser Archiv online durchsuchen und das passende Lizenzmodell direkt im Lizenzshop auswählen.
Sie erhalten die lizenzierten Titel daraufhin direkt per Download, so daß es bei gleichzeitiger Rechtssicherheit keine Verzögerung in ihren Produktionsprozessen gibt.
Unter einer On-Pack Promotion versteht man verkaufsfördernde Maßnahmen, die direkt auf dem Produkt selbst stattfinden. Es handelt sich in Abgrenzung von der allgemeinen Verkaufsförderung also um direkte „Aktionen“ am Verkaufsort, die der potentielle Käufer dem Verpackungsdesign entnehmen kann.
Im deutschen Sprachraum wird häufig der Begriff „Zugabe-Promotion“ verwendet, da dem eigentlichen Produkt als Mehrwert eine Zugabe beigelegt wird. Diese Zugaben werden meist selbstklebend auf der Verpackung angebracht und können auch in Form von Gutscheinen auftreten. Unterschieden wird zwischen produktnahen On-Pack Promotions und produktfernen On-Pack Promotions.
Zu den produktfernen Promotions gehören z.B. Komplementärprodukte. Produktferne Promotions sind im Bereich Musik häufig anzutreffen. Ein bekanntes Beispiel sind online einlösbare Songgutscheine bei bekannten Musikdownloadportalen, die jeder Getränkeflasche beiliegen. Je nach Kundengruppe eignet sich Musik gut als Mehrwertschaffendes Element. Hierzu kann mit Songs eines zur Zielgruppe passenden Stars gearbeitet werden, allerdings ist hier die Rechteklärung oft aufwändig und/oder kostenintensiv.
Eine Alternative hierzu sind Musikzusammenstellungen auf Genre-Basis passend zur Nutzungssituation des Produkts, beispielsweise: Entspannungsmusik zu Hygieneprodukten oder Wohlfühl-Jazz für gehobene Konsumprodukte. Unsere Musiklibrary kann hier für physische Distribution lizenziert werden (eine Auflage von CDs/DVDs oder USB-Sticks wird direkt am Produkt angebracht). Eine interessante Alternative sind aber auch zeitlich begrenzte Download-Aktionen durch Promotionscodes, die z.B. auf der Produkt-Microsite eingelöst werden. Sprechen Sie uns einfach für eine individuelle Lizenzierung an!
Unter dem Namen CELAS bieten die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA und die britische Verwertungsgesellschaft MCPS-PRS Alliance seit Januar 2007 eine gemeinschaftliche One-Stop-Lizenzierungsmöglichkeit für Repertoire des EMI Music Publishing Musikverlages. Die Besonderheit der CELAS besteht in der bisher einzigartigen Möglichkeit eines Pan-Europäischen Lizenzerwerbs für Repertoire des Majors EMI. Die CELAS vertritt hier primär die Online Verwertungsrechte sowie die Nutzung in mobilen Diensten und soll somit zum Hauptansprechpartner für die länderübergreifende Online Lizenzierung von Artist Repertoire der EMI werden.
Bei der Produktion eines Computerspiels stehen Sie vor der Entscheidung, ob ein individueller Soundtrack nötig ist oder ob sie bereits existierende Musik für ihre Games lizenzieren. Musik für Games zu lizenzieren, anstelle sie individuell zu produzieren, ist bereits in verschiedenen Game-Genres ein zeitsparender und üblicher Weg.
Inwieweit ein Rückgriff auf Production Music für Games möglich und vorteilhaft ist, hängt natürlich direkt von der Art ihres Spiels ab. Ingame-Tracks oder Cut-Scenes sind schwieriger genau passend zu finden, als Themen für Ladebildschirme, Menüs etc.. Adventure-Games benötigen i.d.R. ein individuelles Scoring im Unterschied zu Edutainment oder Casual Games, bei denen die Wahrscheinlichkeit der günstigeren Lizenzierung bereits bestehender Musiktitel wesentlich höher ist und sie somit eine hohe Auswahl haben. Es kommt also zunächst auf Ihr konkretes Game an.
Stock Music oder auch „Stock-Musik“ ist speziell für den Einsatz in Audio- und audiovisuellen Produktionen produziert worden, wird aber auch gerne als Hintergrundmusik oder als Underscore verwendet.
Quelle: www.istockphoto.com
Sollten Sie Musik für Games lizenzieren wollen, steht ihnen die Copyrights der Proud Music Library auch hierfür zur Verfügung. Wir verfügen über ein umfangreiches Repertoire von für Games geeigneten Musiktiteln. Sprechen Sie uns am besten mit einem Briefing zu ihrem Game an, wir werden Ihnen potentielle Titel zur Lizenzierung vorschlagen und gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Angebot zur Musik-Lizenzierung für ihr Game erstellen. Selbstverständlich hilft es, wenn Sie aus unserem umfangreichen Content bereits „in die richtige Richtung gehende“ Titel nennen können. Unsere Referenzen!
Als Leistungsschutzberechtigte bezeichnet man i.d.R. ausübende Künstler auf der einen und Tonträgerhersteller auf der anderen Seite.
Der ausübende Künstler:
Der ausübende Künstler als Leistungsschutzberechtigter erhält z.B. durch Darbietung eines Werkes (aufführen, singen, spielen etc.) Verwertungsrechte an seiner Arbeit. Es handelt sich hier um den Urheberrechten verwandte Schutzrechte, diese sind jedoch nicht so umfassend gestaltet. Nach §§77, 78 UrhG hat er das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen
2. diese Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten
3. öffentlich zugänglich zu machen
4. zu senden
5. sie außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen.
Der Tonträgerhersteller:
Der Tonträgerhersteller erhält gemäß §§85,86 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte.
Er hat das ausschließliche Recht
1. den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
2. Das Recht, den Tonträger auf einzelne oder alle ihm vorbehaltene Nutzungsarten zu nutzen, auf Dritte zu übertragen.
Achtung: Es handelt sich hier um eine stark verkürzte Darstellung des Rechtszusammenhangs. Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.