Einfaches Nutzungsrecht

 

Musik-Lizenzen aus der Proud Music Library für gewerbliche Nutzung kaufen
Musik aus der Proud Music Library für gewerbliche Nutzung lizenzieren

Das Einfache Nutzungsrecht ist das Recht zur Nutzung eines Werkes, das ein Urheber eines Werkes Dritten einräumt. Der Urheber kann auch einen Verlag das Recht einräumen Nutzungsrechte an seinem Werk anderen einzuräumen. Das Einfache Nutzungsrecht ist somit die Erlaubnis, ein Werk für einen bestimmten Zweck zu benutzen. Der Urheber oder Musikverlag kann das einfache Nutzungsrecht beliebig vielen Personen erteilen, es handelt sich um eine nicht-ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung.

Der Gegenbegriff zum einfachen Nutzungsrecht ist somit das ausschließliche Nutzungsrecht (synonym: exklusives Nutzungsrecht.) Hierbei räumt der Rechteinhaber lediglich einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werk oder einer Tonaufnahme ein.

Youtube Channel von Proud Music

Lizenzen für die Nutzung von Titeln aus dem Musikkatalog unserer Production Music Library werden nicht-ausschließlich eingeräumt. Sie erhalten bei Lizenzierung eines Musikstückes das einfache Nutzungsrecht gemäß der gewählten Lizenzart. Das hängt wiederum davon ab, ob die Musik für Werbung, für den TV-Einsatz eingesetzt wird oder vervielfältigt werden soll.

Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…

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Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht leitet sich aus §19 Abs. 2,3 UrhG ab. Hier heißt es:

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Weiterhin umfasst das Aufführungsrecht das Recht, die persönliche Darbietung öffentlich wahrnembar zu machen:

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Verwandte Begriffe sind Vortragsrecht und Vorführungsrecht.

Das Aufführungsrecht wird bei Lizenzierung von Musik bei der Proud Music Library auf den Lizenznehmer übertragen, insoweit dies zum bestimmungsgemäßen Einsatz der jeweiligen Lizenz nötig ist.

Closer / Stinger

„Closer“ oder „Stinger“ sind in der Runkfunkwelt der Gegenbegriff zu „Bumper“ bzw. „Opener“. Man bezeichnet Jingles, die eine Moderation beenden, als „Closer“.

Beispiel: Während einer Rundfunknachrichtensendung wird ein Korrespondentenbericht eingespielt. Zum Ende jedes Beitrags wird ein Closer oder Stinger gespielt, damit der Hörer weiß, daß jetzt wieder in das Nachrichtenstudio zurückgeschaltet wird.

Eine weitere Einsatzmöglichkeit für Stinger sind Endlos-Loops z.B. Musikbetten für Servicemeldungen. Nach Ende des Verlesens der Servicemeldungen wird ein Stinger abgespielt, um auch akustisch das Ende dieses inhatlichen Blogs zu signalisieren.

GEMAfreie Hintergrundmusik aus der Proud Music Library
Hintergrundmusik aus der Proud Music Library

Ramp

Der englische Begriff „Ramp“ (dtsch. Rampe) wird im Rundfunk verwendet. Er bezeichnet das Intro eines Songs, in dem noch nicht gesungen wird. Der Moderator kann die Ramp beispielsweise dazu verwenden, den Titel anzumoderieren. Eine weitere Einsatzmöglichkeit ist der frühzeitige Start eines Titels, er wird bereits eingeblendet während noch die vorherige Moderation läuft, so daß pünktlich zum Ende der Moderation auch die Ramp zu Ende ist.

Bei der Produktionen von Image- oder Produktfilmen kommen Ramps ebenfalls zum Einsatz. Da es sich hier meist um instrumentale Titel handelt, bezeichnet man das Intro bevor z.B. das volle Arrangement mit Schlagzeug und Bass einsetzt, ebenfalls als Ramp. Häufig wird das Ende der Ramp auf einen Motivwechsel inhaltlicher oder bildlicher Art gelegt, so daß Ton und Bild synchron Aufmerksamkeit erzeugen.

Archivmusik (Stock Music, Production Music) aus der Proud Music Library
GEMAfreie Archivmusik aus der Proud Music Library

Labelcode (LC-Code)

Der Labelcode findet sich im deutschen Sprachraum auf nahezu jeder CD. Der Labelcode wird zentral von der GVL, der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten vergeben. Die Tonträgerhersteller haben hierfür jweils einzeln einen Wahrnehmungsvertrag über die Leistungsschutzrechte an ihren Produktionen mit der GVL geschlossen. Sichtbares Zeichen dieses Vertrages sind die Labelcode-Angaben auf CDs, z.B. LC-10982.

Der Labelcode signalisiert z.B. Rundfunksendern, daß die Senderechte an diesem Tonträger über die GVL abgerechnet werden. Die Angabe eines Labelcodes auf einer CD ist keine Pflicht, jedoch in vielen Fällen sinnvoll. Es sind konkrete Abrechnungsmodalitäten mit der GVL an die LC-Angabe geknüpft. Für weitere Infos zum konkreten Einzelfall empfehlen wir daher die Rücksprache mit der GVL.

Zunehmend beliebt. Vidoes mit Drohnen und Production Music aus der Proud Music Library
Zunehmend beliebt. Vidoes mit Drohnen und Production Music aus der Proud Music Library

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Musik-Briefing

Ein Musik-Briefing ist eine vom Kunden und Consulter gemeinsam erarbeitete Spezifikation der Anforderungen an die benötigten Musiktitel für ein Projekt (Bsp.: Briefing für die Erstellung von Musik für einen Werbespot). Ein Musik-Briefing besteht in der Regel aus zwei Teilen:

1.Angaben zum Produkt bzw. Umfeld, in dem die Musik zum Einsatz kommen soll (Musik-Briefing im weiteren Sinne)

Hierunter fallen Angaben zum werblichen Umfeld, gewünschte Emotionalität, Zielgruppe, Einsatzbereich (welches Medium), Schaltungshäufigkeit (bei Werbespots), Kernelemente der Markenstrategie.

2.Musikalische Angaben (Musik-Briefing im engeren Sinne).

Hierunter werden originär musikalische Attribute wie Stimmung, Arrangement, Charakter, Tempo und Besetzung festgehalten.

Aufbauend auf dem Musik-Briefing werden von uns entweder Titel zur Lizenzierung aus der Proud Music Library vorgeschlagen oder ein Angebot zur individuellen Produktion und Komposition nach Vorgaben des Briefings erstellt. Das Musik-Briefing ist somit eine großer Erfolgsfaktor, der maßgeblichen Einfluß auf das Gelingen der gesamten Audioebene eines Produkts hat und sehr sorgfältig erarbeit werden sollte.

GEMAfreie Hintergrundmusik aus der Proud Music Library
Hintergrundmusik aus der Proud Music Library

GEMA-Freistellung

Bevor ein Presswerk mit der Produktion, d.h. der mechanischen Vervielfältigung einer DVD oder CD beginnen darf, muß sichergestellt werden, daß die entsprechenden Abgaben bei der Verwertungsgesellschaft gezahlt wurden. Als Auftraggeber einer Pressung müssen Sie somit online bei der GEMA oder ihrer zuständigen Verwertungsgesellschaft mit einem speziellen Formular eine GEMA Freistellung beantragen.

Nach Einreichung prüft die GEMA ob von ihr wahrgenommene Rechte betroffen sind und stellt entweder eine Rechnung über die Höhe der Lizenzgebühren nach GEMA Tarifwerk oder (im Falle von ausschließlich gemafreier Musik) eine Null-Rechnung. Im Anschluß daran, wird dem Presswerk die GEMA Freistellung bestätigt und die Produktion kann beginnen.

Bei der Verwendung von bei Proud Music lizenzierter GEMAfreier Musik wird die GEMA nach Prüfung eine Null-Rechnung ausstellen, da die Urheber von bei Proud Music als GEMAfrei gekennzeichneter Musik ihre Rechte nicht über die GEMA wahrnehmen lassen (d.h. Keinen entsprechenden GEMA-Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben). Ein Antrag auf GEMA-Freistellung ist dennoch zu stellen, dies ergibt sich unmittelbar aus der Gültigkeit der GEMA-Vermutung, die im Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zwingend festgelegt ist (§ 13b Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, kurz: UrhWG).

Um unnötige Verzögerungen bei der Produktion zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig eine entsprechende Meldung der Produktion bei der GEMA einzureichen (d.h. einen Antrag auf GEMA-Freistellung zu stellen), damit die GEMA Freistellung nach der Prüfung zeitnah zugestellt werden kann.

Siehe hierzu auch:
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz bei Wikipedia

Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…

GEMA-Werknr.

Wenn ein Musikurheber Werke bei einer Verwertungsgesellschaft anmeldet, wird diesem Werk durch die GEMA eine GEMA Werknr. zugeordnet. Wenn Ihnen die GEMA Werknr. bekannt ist, bitten wir Sie, diese auch (z.B. per Zwischenablage aus unseren Lizenzdokumenten) in den Musikfolgebogen zu übernehmen, da dies Verwechslungen aufgrund von Namensgleichheiten bei Werktitel oder Urheberangaben vermeiden hilft.

Jede Verwertungsgesellschaft vergibt ihre eigenen Werknummern. Inhaltlich verwandt mit der GEMA-Werknr., jedoch unabhängig von dieser vergeben, werden ISWC (International Standard Work Code) für Werke und ISRC (International Standard Recording Code) zur weltweit einheitlichen Bezeichnung einer konkreten Aufnahme eines Werks.

Wellenform des Tracks Crude and Wild von gerd-Peter Vogel (GEMAfrei)
Crude and Wild von gerd-Peter Vogel (GEMAfrei)

GEMA-Musikfolgebogen

Musikfolgebogen bezeichnen von der GEMA oder allgemein von Verwertungsgesellschaften herausgegebene Formulare, in die Musiknutzer Angaben über die genutzen Musikwerke eintragen müssen. Im englischen Sprachraum wird ein Musikfolgebogen mit dem aus der Filmbranche stammenden Begriff Cue Sheet bezeichnet. In den Musikfolgebogen werden Name des Titels und Angaben zu Komponist und Textdichter gemacht, sowie, falls bekannt die GEMA-Werknummer und im Filmbereich Zeitangaben.

Bei der Lizenzierung von GEMA-Repertoire aus der Proud Music Library erhalten Sie diese Angaben in unserem Lizenzfreigabe-Dokumenten, und können diese per Zwischenablage problemlos in das Musikfolgebogen-PDF der GEMA übernehmen.

Aufgrund der sogenannten GEMA-Vermutung muß auch bei der Nutzung von GEMAfreien Musiktiteln ein GEMA Musikfolgebogen ausgefüllt und eingesendet werden – nach Prüfung wird die GEMA jedoch keine Lizenzgebühren berechnen.

Der Musikfolgebogen wird meist von der produzierenden bzw. ausführenden Agentur ausgefüllt, die Lizenzgebühr trägt jedoch in der Regel der Nutzer der Musik. Bei Einsatz von GEMA-Repertoire z.B. in öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunksendern fallen keine weiteren GEMA-Gebühren an, da diese i.d.R. einen Rahmenvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben und bereits eine jährliche pauschale Lizenzabgabe an die GEMA bzw. an eine Verwertungsgesellschaft zahlen.

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