Der Begriff Hintergrundmusik wird auf den verschiedensten Weisen gebraucht. Zunächst handelt es bei Hintergrundmusik um Beschallung zur Schaffung von Klanglandschaften, wonach in erster Linie die Musik passiv angehört wird („Akustische Klangtapete“ Fahrstuhlmusik, oder auch Musik zum Weghören). Die Musik soll lediglich das Ambiente ergänzen odere die Wirkung des Ambientes verstärken. Deswegen wird Hintergrundmusik bspw. In Hotels, Gaststätten oder Fitness-Centern dezent in geringer Lautstärke wiedergegeben/abgespielt. Hintergrundmusik wird in diesem Kontext auch als Easy Listening, Chill out, Ambiente oder Lounge verstanden (Siehe auch Blog-Beitrag zum Thema Beschallung mit gemafreier Hintergundmusik).
Nun ist es aber auch üblich, Hintergrundmusik in verschiedenen elektronischen Medien wie Film, Werbefilmen, Messefilmen, Fernsehen und Internet-Videos wie bspw. Videocasts einzusetzen. Während in den oben genannten Anwendungsfällen lediglich eine Lizenz genügt, die berechtigt Musik abzuspielen, also öffentlich wahrnehmbar wiederzugeben, ist die rechtliche Grundlage bei Hintergrundmusik für Filme oder ähnliches etwas weiter gefasst. So muß hier noch das Herstellungsrecht eingeräumt werden, um das Werk Film mit dem Werk Musik zu verbinden. Deswegen nennt man das Herstellungsrecht auch Werkverbindungsrecht oder Sync-Recht.
Weiterführend zum Thema Hintergrundmusik….
Ein Beispiel für den Einsatz von Hintergrundmusik in einer Dia-Show: Open Space von Alexander Talmon
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