Musik ist dann GEMA-frei, wenn im Hinblick auf die Rechteeinräumung zu Nutzung eines Werkes direkt beim Urheber lizenziert wird, da dieser keine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt hat. In vielen Fällen ist der Urheber selbst flexibler bei der Tarifgestaltung im Einzelfall, z.B. im Bereich Corporate Media, in dem die GEMA ein komplexes Tarifwerk anbieten kann, da sie die Rechte vieler angeschlossenen Urheber vertritt. Aber dennoch gilt der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen zu beteiligen sei.
Zusätzlich zum GEMA-Tarif muß bei GEMA-Repertoire außerdem in manchen Fällen das Synchronisationsrecht (auch Werkverbindungsrecht, Filmherstellungsrecht oder einfach nur Verbindungsrecht genannt) z.B. bei Nutzung in Filmen beim zuständigen Verlag eingeholt werden. Wenn gemafreie Musik mit einer Lizenz direkt vom Urheber genutzt wird, entfällt dieser Schritt.
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