Instagram ist ein soziales Netzwerk, das es Benutzern ermöglicht, Fotos oder Videos aufzunehmen, ihnen Filter zuzuweisen und sie im Netz zu teilen. Seit dem Jahr 2012 gehört es zu Facebook Inc..
Instagram: Der Anfang
Ursprünglich präsentierte Instagram zunächst die Besonderheit des quadratischen Fotoformats, dem oft am oberen und unteren Bildrand oder an den Seiten ein dicker weißer Rand hinzugefügt wurde. Dieses visuelle Merkmal ähnelt vage dem Papierformat der Polaroidkameras mit Sofortentwicklung aus den 1970er Jahren. In den letzten Updates war es möglich, ein Format nach Belieben zu setzen, bis zu einer gewissen Grenze von Höhe und Breite.
Instagram heute
Neben der Möglichkeit, Bilder mit hochauflösenden Filtern für bessere Fotos aufzunehmen, unterstützt Instagram Geolokalisierung bei der Markierung von Fotos und auch Videos. Außerdem können Videos mit bis zu 60 Sekunden inklusive eines sogennnten GIF-Bumerang hochgeladen werden. Außerdem kann Werbung gegen Gebühr für gesponserte Inhalte geschalten werden. Dementsprechend werden zunehmend Musiktitel gesucht, die für Instragram-Videos eingesetzt werden können.
Gemafreie Musik für Instagram
Wer gemafreie Musik bzw. gemafreie Stock Music für ein Instagram-Video einsetzen möchte braucht in jedem Fall das Recht dies tun zu dürfen. Das Recht dazu bekommt man vom Rechtinhaber. Das kann der oder die Urheber selbst sein oder ein Musikverlag, der die Rechte für die Urheber verwaltet und auswertet. In der Proud Music Library befinden sich auch fertig produzierte gemafreie Musiktitel (mit weißer Farbe unterlegt) zur Lizenzierung.
♦ Für ein einfaches nicht-werbliches Instagram-Video ist die Lizenz „Standard“ die richtige.
♦ Für eine werbliche Nutzung eines gemafreien Musiktitels in einem Video, ist die Lizenz „Online Advertising“ gedacht. Es wird bei allen Lizenzen dem Nutzer bzw. Lizenznehmer stets das Herstellungsrecht und das recht der öffentlichen Wiedergabe (auch online) eingeräumt.
Was ist Werbung?
Werbung ist jede verkaufsfördernde Maßnahme zum Absatz eines Produktes (Ware oder Dienstleistung).
Warum wird auch eine Lizenz für gemafreie Musik benötigt?
Wer eine gemafreie Musik einsetzt, ohne eine Erlaubnis des oder der Rechteinhaber zu besitzen, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dies kann je nach Art und Umfang der Verletzung sehr teuer werden. In der Höhe des Schadensersatzes kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Urheberrechtsverletzung gewerblich oder nicht-gewerblich begangen wurde.
Fazit
Für die Nutzung eines gemafreien Musiktitels auf Instagram, braucht man dennoch die Erlaubnis des Rechtinhabers. Die Erhält man durch eine Nutzungslizenz, die dem jeweiligen Lizenznehmer erlaubt, die Musik im Rahmen der entsprechenden Lizenz zu nutzen.
Für Fragen zur Bedienung der Suchmaschine gerne auch einfach anrufen: +49 (0)6132 43 088 30 oder diesen Blog-Artikel lesen.
Wichtiger Hinweis: Bei werblicher Nutzung eines unserer Musiktitel, bieten wir eine konstenlose Recherche an. Einfach ihr Kundenbriefing an uns weitergeben. Wir übernehmen dann die Suche für Sie.
Der Musikkatalog unserer Production Music Library enthält weit über 30.000 Musiktitel – alles Royalty-free Music. Dort verwenden wir aber niemals den Begriff lizenzfrei. Das hat ernsthafte Gründe: Der Begriff lizenzfrei bzw. das oft im gleichen Zusammenhang gebrauchte „rechtefrei“ oder „copyright free“, ist inhaltlich mißverständlich. „Lizenzfreiheit“ als Konzept kommt ursprünglich aus der Archivfotografie und bezeichnet dort i.d.R. relativ weit gefaßte Nutzungslizenzen,bis hin zu einmaligen pauschalen Lizenzgebühren. Im Musikbereich taucht der Begriff „Lizenzfreie Musik“ umgangssprachlich häufig synonym zur GEMA-Freiheit auf, was jedoch inhaltlich nicht korrekt ist.
Lizenzfrei gleich sinnfrei?
„Rechtefreiheit“ und somit „Lizenzfreiheit“ ist per Definition nicht möglich, da Urheberrechte durch Schaffung des Werkes entstehen und unveräußerlich sind. Es empfiehlt sich also den umgangssprachlichen Begriff „Rechtefreiheit“ nicht anzuwenden. Man sollte auch nicht von „lizenzfreie Musik“ sprechen (sondern allenfalls von lizenzgebührenfreier Musik). Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist allenfalls dann lizenzfrei, mithin rechtefrei, wenn es gemeinfrei geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn die Schutzfrist von 70 Jahren abgelaufen ist, § 64 UrhG (Siehe § 65 UrhG bei mehreren Urhebern).
Der Gegenbegriff zu „lizenzfrei“ ist die Anwendung sehr kleinteiliger Lizenzen bei denen jede einzelne Verwertungsart getrennt lizenziert wird. Im Musikbereich verdeutlicht dies der bildhafte amerikanische Begriff Needle-Drop-License: bei jedem Abspielen einer Schallplatte (=> Aufsetzen des Tonarms) wird eine Lizenzgebühr fällig. „Lizenzpflichtige“ Musik differenziert demnach nach Verbreitungsgebiet, Art und Umfang des Einsatzes, zeitlicher Dauer, etc..
Zusammengefaßt: Wer umgangssprachlich „lizenzfreie Musik“ sucht, möchte eine einmalige Lizenzgebühr für umfassende Nutzungsmöglichkeiten zahlen.
Die Proud Music Library trägt diesem Konzept durch weitgefaßte Lizenzen wie unsere Standard-Lizenz Rechnung. „Lizenzfreie Musik“ oder „rechtefreie Musik“ im juristischen Sinne sind unsere Titel natürlich nicht – auch nicht die GEMA-freie Musik – und das ist gut so: Sie erhalten bei der Lizenzierung eine Lizenz mit den nötigen Rechten zur Nutzung! Egal ob Sie Musik für Werbefilme, Imagefilme, TV-Ads oder In-Stream-Werbung brauchen, für alle Anwendungen haben wir die passende Lizenz. Unser Musikkatalog ist auch gut sortiert, so dass sie relativ schnell Musik für Ihre Projektvertonung finden.
Musik rechtsssicher lizenzieren
Der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB regelt die Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer der Lizenz. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Musiktitel geschieht durch eine Lizenzierung, verkörpert in einem Lizenzdokument, dass die Nutzungsbedingungen regelt.
Der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch von gema-freier Musik erfolgt nach § 398 BGB (Abtretung). Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher hat man als Verlag stets die Aufgabe zu prüfen, mit welchen Autoren und Verlagen man Verträge schliesst. Daher unterhält die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für seine Kunden. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt und kümmert sich um das Vertrags- und Lizenzmanagement.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Jeder – egal ob Amateur oder als Profi – der Musik für ein mediales Projekt benötigt, kommt unweigerlich mit dem Begriff „Royalty-free Music“ in Berührung. Zunächst klingt es so, als sei das Musik, für die man keine Royalties bzw. Gebühren oder Tantiemen zu zahlen hat, weil ja „free“. Royalties sind doch sowas wie Tantiemen, also tantiemen-freie Musik eben. Und wenn schon „free“, dann ja auch „rechtefrei“ oder noch schlimmer „lizenzfrei“. Na ja, hin und wieder höre Ich (noch), dass das ja „free Music“ sei, also freie Musik :-). Das Wörtchen „Royalty“ mal kurz und dezent übersehen, was? „Die liegt halt irgendwie so rum“ und Google macht ja munter Vorschläge wie z.B. „royalty free for free“ 😀 in der Autovervollständigung bei Eingabe des Begriffs in den Suchschlitz. So wie ja auch immer automatisch einem „gemafreie musik kostenlos“ als Autovervollständigung angeboten wird, sobald man nur „gemafreie“ eingibt. Einfach mal ausprobieren! Also, aaaaalles kostenlos und am Besten noch „copyright free music rechtsicher“, bla, bla, bla. Kurz: So wie man sich eine Blume pfückt, pflückt man sich „Royalty free Music“. Ich versuche mich mal an dem Thema. Fangen wir an….
Bedeutet royalty-free rechtefrei?
Rechtefrei ist ein Werk dann, wenn es gemeinfrei ist. Das habe nicht ich mir einfallen lassen, das steht so im Gesetz. Das ist nämlich dann der Fall, wenn die Schutzfrist von 70 Jahren gemäß § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgelaufen ist. Dann ist die Nutzung des Werkes logischweise auch lizenzfrei. Eine Lizenz ist eine Erlaubnis. Und wenn etwas lizenzfrei geworden ist, brauche Ich niemanden mehr um Erlaubnis fragen. Nicht zu verwechseln mit „free license“. Aber das ist ein anderes Thema. Allerdings betrifft dann die Lizenzfreiheit NUR das Werk SELBST und NICHT die Toneinspielung! Warum so aufgeregt? Na hier: An der Toneinspielung bzw. Tonaufnahme entstehen Leistungsschutzrechte, die selbst eine Schutzfrist ab Veröffentlichung von 70 Jahren haben. Wer also einen Musiktitel nutzen möchte, der nicht gemeinfrei, mithin lizenzfrei oder rechtefrei ist, braucht das Recht hierzu. Das Recht muß man sich einräumen lassen und zwar vom Rechteinhaber, d.h. entweder vom Autor (oder bei mehreren die Autoren) selbst oder von einem Dritten (z.B. Verlag), den der Autor beauftragt hat, anderen gegenüber für ihn Rechte an seinen Musiktitel einzuräumen – kurz bestimmte Rechte oder auch alle Rechte für ihn wahrzunehmen.Übrigens: Nur weil jemand behauptet, er hätte Rechte an einem Werk, die er Euch einräumen kann, heisst das noch lange nicht, dass ihr darauf vertrauen könnt. Gutgläubiger Erwerb von Rechten bzw. Forderungen ist nämlich ausgeschlossen. Daher immer genau hinschauen von wem ihr Euch Rechte einräumen lässt!
Der Markt für Royalty-free Music
Damit ein potentieller Musiknutzer die Lizenzgebühren für bestimmte Verwendungszwecke bei Musiktiteln (Werbefilm, In-Stream-Ads, Imagefilm, usw.) nicht jedesmal einzeln mit dem Autor oder seinem Verlag verhandeln muß, etwickelte sich der Markt für Royalty-free Music. Hierunter fällt somit Musik, in der der Nutzer weitgehende Freiheiten beim Einsatz hat, da die Anwedungsbereiche standardisiert sind. Production Musicwird mittlerweile auch als Royalty-free Music bezeichnet, obwohl es nicht das gleiche ist. Was aber feststeht ist, dass die Nutzung von Royalty-free Music nichts mit „rechtsfrei“ oder „lizenzfrei“ zu tun hat – schon gar nicht mit „copyright free music“.
Auch gern gehört oder gelesen…. RFM sei doch GEMA-freie Musik. NEIN! Bitte nicht alles glauben was im Internet steht, vor allem, wenn es sich um Begriffe handelt, die aus zwei verschiedenen Rechtsräumen kommen und gerade im Urheberrecht drastisch unterschiedlich sind. Royalty-free bedeutet nicht automatisch GEMA-frei sondern nur, dass seitens des Lizenzgebers (z.B. durch uns die Proud Music Library) für den Nutzungsrahmen keine weiteren Lizenzen eines Musiktitels für den Nutzer anfallen. Das bedeutet aber nicht, dass keine Abgaben für die Nutzung von royalty-free Music an Verwertungsgesellschaften anfallen können – ausgenommen, der Komponist ist keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen. Aber selbst da ist der Nutzungsrahmen immer klar definiert.
Ist Royalty-free Music sowas wie Stock Music oder Production Music?
Stock Music Tracks sind bereits in einemTonstudio vorproduzierte Toneinspielungen. Dabei kann die Qualität von Stock Music zwischen unangenehm amateurhaft bis außergewöhnlich professionell klingen. In der Proud Music Library findet sich auch Stock Music aus den 1950er Jahren, die dennoch immer wieder lizenziert werden, siehe: #1950er Jahre – Stock Music kann Royalty-free Music sein, aber nicht umgekehrt. Warum? Na, weil ein Komponist auch für eine Auftragskomposition gebucht werden dann, so dann die Nutzung der Musik unter eine Royalty-free Music-Lizenz gestellt wird. Wie gesagt, Stock Music ist lediglich „ready-made“. Für Stock Music verwendet man eher den Begriff Production Music oder Produktionsmusik, weil ja bereits fertig produziert. Ergo… wer hat es gemerkt? Genau, deswegen ist Production Music wiederum nicht unbedingt gleich royalty-free Music… weil ja schon produziert, siehe oben die Erläuterung zu einer Auftragskomposition. Wer es immer noch nicht glauben will, hier gibt es weitere Infos: Royalty free (engl.)
Also, entscheidender Unterschied zu Royalty-free Music ist, dass auch Auftragsproduktionen auf einer royalty-free Basis abgewickelt werden können. D.h. Stock Music oder auch Production Music kann Royalty-free Music sein, nicht aber unbedingt umgekehrt.
Ist Royalty-free Music rechtssicher?
Da es sich beim Lizenzerwerb um einen Rechtekauf handelt, ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen. Kurz: Dumheit schützt vor Strafe nicht. Daher ist es wichtig, sich genau anzuschauen, bei wem man Nutzungsrechte einkauft. Hierbei spielt zunächst das Renommee des Autors oder des Verlags eine große Rolle. Gerade bei einem Verlag ist auch entscheidend, ob seitens des Verlages eine juristische Überprüfung des Verlagsprogramms gewährleistet wird. Bei der Proud Music Library ist hierfür ein medienrechterfahrener Jurist zuständig. Das Alter des Verlags trägt zwar zum Teil zur Rechtssicherheit bei, aber entscheidend ist die Verlagsstruktur eines Production Music Anbieters. Dies überprüft man als Kunde am Besten mit lizenzrechtlichen Fragen zu verschiedenen Nutzungenarten und schaut sich an, wer die Beratung vornimmt.
Fragen hierzu?Einfach Mail an [email protected] oder besser anrufen unter +49 (0) 6132 430 88 30
Für alle Musiktitel, die in unserer Online-Datenbank als „GEMAfreie Musik“ gekennzeichnet sind fallen keinerlei Abgaben an Verwertungsgesellschaften wie GEMA, ASCAP, SIAE, SUISA, AKM, Austro Mechana etc. an.
Zum Abschluss noch die Preisfrage:
Ist Royalty-free Music sowas wie Archivmusik?
Wer ordentlich mitgelesen hat, wird diese Frage sofort allein schon vom Kontext her beantworten können 🙂 Oder etwa immernoch nicht? …Na ja, es steht ja schon im Begriff….
Kleiner Hinweis: Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos, kurz: Freizeitvideos) bieten wir rund 100 ausgewählte GEMA-freie Musiktitel aus unserem Programm zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Die Proud Music Library hat ein Contentvolumen von weit über 33.000 Musiktitel (Stand Januar 2019). Als Proud Music Ende 2003 mit der Production Music Library begann, waren allenfalls 150 Musiktitel im Verlagsprogramm. Stück für Stück haben wir unseren Content quantitativ wie auch qualitativ erweitert. Für einen Stock Music Anbieter bringt es nichts, zum einen viel Musik im Programm zu haben, die aufgrund technischer oder künstlerischer Mängel für gewerbliche Nutzung ungeeignet ist. Zum anderen ist es sinnlos ein kleines aber feines oder handverlesenes Repertoire zur Lizenzierung bereitzuhalten, ohne zugleich auch eine ordentliche Auswahl zu bieten.
Die aktuelle Ablehnungsquote bei Bewerbungen von Produzenten und Komponisten ihre Musik bei uns aufzunehmen, ist bei nahezu 95%. Wir legen viel Wert auf Renommee, Referenzen und technische Ausrüstung. Das hat auch einen berechtigten Grund: Beim Lizenzerwerb handelt es sich um einen Rechtekauf. Der gutgläubige Erwerb von Rechten ist ausgeschlossen. Kurz: Dumheit schützt vor Strafe nicht. Es ist wichtig, sich genau anzuschauen, wer einem Nutzungsrechte einräumt. Hierbei spielt das Renommee des Autors oder Verlags eine große Rolle. Gerade bei einem Verlag ist auch entscheidend, ob seitens des Verlages eine juristische Überprüfung des Verlagsprogramms gewährleistet wird. Das Alter des Verlags trägt zwar zum Teil zur Rechtssicherheit bei, aber entscheidend ist die Verlagsstruktur eines Production Music Anbieters. Dies überprüft man als Kunde am Besten mit lizenzrechtlichen Fragen zu verschiedenen Nutzungenarten und schaut sich an, wer die Beratung vornimmt und ob auf verlässliche Quellen verwiesen wird. Auf der Seite „Hot Tracks“ finden Sie stets die 500 angesagtesten Titel der Proud Music Library. Gerade hier manifestiert sich der Qualitätanspruch der Proud Music Library. Die Hot Tracks zeichnen sich nicht nur durch Vielfalt aus. Es fällt auf, dass vor allem die Produktionsqualität aktuellen Standards der Production Music entspricht. Wir haben sehr viel Know-How investiert, um die Titel täglich neu zu gewichten, um Ihnen einen aktuellen Überblick über die interessantesten Titel zu geben. Es werden hierbei keine Künstler bevorzugt oder durch Promotion „besonders ins Rampenlicht gestellt“. Darüber hinaus sind die Hot-Tracks viel dynamischer als die All-Time-Charts.
Die „Online-Advertising-Lizenz“ unterscheidet sich im Nutzungsumfang von der „Standard-Lizenz“. Sie gilt für Online-Werbespots auf der eigenen Website und auch auf Videoplattformen oder Facebook. Der Nutzungsumfang ist auf eine Sprachversion und auf eine Version des Spots beschränkt. In diesem Kontext: Werbung ist jede verkaufsfördernde Maßnahme zum Absatzes eines Produktes (Ware oder Dienstleistung). Oder anders formuliert: Sobald der Film auch an potentielle Kunden adressiert ist, handelt es sich um Werbung. Hier ausführlicher: wirtschaftslexikon.gabler.de
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Es gibt verschiedene Gattungen medialer Produkte: Imagefilm, viraler Spot, (klassischer) TV-Spot aber auch Filme, Hörspiele uv.m.. Wer zur Realisierung dieser Produkte Musik braucht hat die Wahl. Entweder man wendet sich an eine Musikproduktion mit eingerichtetem Studio und entsprechendem Netzwerk zur Studio- und Sessionusikern. Dort kann man sich entsprechend zu seinem Projekt Musik komponieren und fertig produzieren lassen. In der Regel stehen professionelle Tonstudios mit Rat und Tat zur Seite, wenn es darum geht den richtigen Sound zu finden. Vorteil: Die Rechte zur Nutzung an den Tonaufnahmen werden meistens umfänglich, d.h. auch exklusiv eingeräumt.
Als AV-Produzent kann man aber auch sein Glück mit Production Music versuchen.
1. Produktionsmusik oder Production Music?
Produktionsmusik (Production Music oder auch Archivmusik) ist die Bezeichnung von fertig produzierten Musikaufnahmen. Sie werden für Kunden aus der Medienproduktion erstellt, welche z.B. sind:
Werbeagenturen
TV-Produktionen
freiberufliche Cutter
A/V-Produzenten
Mediengestalter,
privat- und öffentlich-rechtliche TV-Sender (ZDF, ARD; RTL, SAT 1, Pro 7, usw.)
Radiosender und Kinobetreiber
Blogcaster
Youtuber
Instagramer
Meditationstrainer*Innen
Die Anwendungsbereiche sind hauptsächlich: Imagefilm, Werbeclip, Messe- oder Industriefilm, Infomercials, Viralspot, Spielfilm, Kinofilm, Youtubefilm (mittlerweile auch Let’s play Video), oder TV-Serie. Die vorproduzierte Musik wird in Musikbibliotheken sogenannten Production Music Libraries (z.B. Proud Music Library) verwaltet und online zur Direktlizenzierung angeboten.
Musik, die unter den Begriff „Production Music“ fällt, definiert sich im Wesentlichen über zwei Kerneigenschaften, eine juristische und eine inhaltliche.
2. Production Music ist Pre-Cleared-Musik:
Im Gegensatz zu einem allgemeinen künstlerischen Musikwerk ist Production Music von vorneherein darauf ausgelegt, in audiovisuellen Produktionen verwendet zu werden. Ein Gutteil der dazu notwendigen Rechte und Lizenzwerke kann daher vom Musikverlag bereits im Vorfeld mit seinen Lizenzgebern (z.B. Komponisten) geklärt werden. Es steht somit meist ein Tarifwerk für unterschiedliche Nutzungsklassen fest, so daß eine umfangreiche sowie in der Regel kosten- und zeitintensive Rechteklärung entfällt.
Production Music wird von Production Music Libraries angeboten, d.h. Musikverlagen die sich primär als Zulieferer für die Medienindustrie verstehen. Proud Music Library Publishing hat daher speziell für die Medienbranche sein Verlagsprogramm über eine Suchmaschine umfangreich verschlagwortet und einfach erschließbar online gestellt.
3. Production Music weist eine spezielle Eignung zur Verbindung mit visuellen Medien auf:
Nicht jede Art von Musik ist gut zum Einsatz in Produktionen geeignet, z.B. Titel mit starken Dynamikschwankungen, Titel mit hohem Vokalanteil oder beispielsweise Titel die die volle Aufmerksamkeit beim Zuhörer verlangen. Production Music wird mit besonderem Hinblick auf die Bedürfnisse von Medienproduzenten ausgesucht oder speziell dafür komponiert. Bei der Proud Music Library können Sie daher gezielt nach Stimmung, Charakter, Besetzung oder Tempo suchen – je nachdem welche Art von Musik Ihre aktuelle Produktion erwartet. Ein Gegenbegriff zu Production Music nach dieser Definition wäre „Artist Repertoire“. Mehr erfahren…
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Nach Production Music jetzt suchen, einfach Suchbegriff eingeben:
4. Rechtssicherheit von Production Music
Beim Lizenzerwerb handelt es sich um einen Rechtekauf. Der gutgläubige Erwerb von Rechten ist ausgeschlossen. Kurz: Dumheit schützt vor Strafe nicht. Es ist wichtig, sich genau anzuschauen, wer einem Nutzungsrechte an Production Music einräumt. Hierbei spielt das Renommee des Autors oder Verlags für Production Music eine große Rolle. Gerade bei einem Verlag ist auch entscheidend, ob seitens des Verlages eine juristische Überprüfung des Verlagsprogramms gewährleistet wird. Das Alter des Verlags (Proud Music wurde 1999 gegründet) trägt zwar zum Teil zur Rechtssicherheit bei, aber entscheidend ist die Verlagsstruktur eines Production Music Anbieters. Dies überprüft man als Kunde am Besten mit lizenzrechtlichen Fragen zu verschiedenen Nutzungenarten und schaut sich an, wer die Beratung vornimmt und ob auf verlässliche Quellen verwiesen wird. Auch ein Blick in die Lizenzbestimmungen ist ratsam. Übrigens… sollten sie lesen, dass das UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, ist das ein Hinweis darauf, dass kein Jurist die Bestimmungen zu Gesicht bekam, da das UN-Kaufrecht nur bei Warenkäfen gilt, nicht aber beim Rechtskauf nach §§433, 453 BGB.
Source Music bzw. Source Musik ist der Gegenbegriff zur klassischen Filmmusik (Score), die außerhalb der Filmhandlung steht und rein für den Betrachter des Films komponiert wurde. Filmmusik in diesem Sinne bezeichnet man als „Off“-Musik, weil sie aus dem Off kommt. Plakativ: Die romantischen Szene des Liebespaares wird von großem Streichorchester untermalt, das aber nirgendwo am einsamen Strand zu sehen ist.
Source Music ist somit „On“-Musik, d.h. Musik die in der Handlung des Filmes und für die Charaktere wahrnehmbar ist. Source Musik findet also in der filmischen Realität statt. Einfache Beispiele wären hier: Die Charaktere besuchen ein Konzert, gehen in die Discothek oder Club, das Radio oder Fernseher läuft etc.
Für die Lizenzierung von Source Music eignet sich in der Regel Artist Repertoire (wenn Songs zu hören sind) , in einzelnen Fällen jedoch auch Production Music (z.B. im Discotheken-Beispiel) aus der Proud Music Library.
Schon mal gehört? „Gemafreie Musik ist kostenlose Musik!“. Falsch!
Der Begriff GEMA-freie Musik bezieht sich a) auf die Nicht-Mitgliedschaft der Autoren eines musikalischen Werkes in einer Verwertungsgesellschaft und b) auf die Gemeinfreiheit eines Werkes durch Ablauf der Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers.
Urheber eines Musikstückes – Autoren (Komponisten, Texter, Bearbeiter) – haben die Wahl, ob sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft, wie z.B. in Deutschland der GEMA abschließen wollen oder ihre Rechte selbst wahrnehmen. Ein Wahrnehmungsvertrag regelt, dass die Verwertungsgesellschaft im Auftrag der Autoren sog. Tantiemen bei den Nutzern ihrer Musik einfordert und an sie ausschüttet, im Grunde wie ein Inkasso-Unternehmen agiert.
Der Begriff
GEMA-freie Musik bezeichnet daher als Sammelbegriff Werke von Autoren, die nicht bei einer der Verwertungsgesellschaften registriert sind. GEMA-freie Musik steht hier stellvertretend für die im deutschsprachigen Raum ansässigen Verwertungsgesellschaften, damit sind als GEMA-freie Musik bezeichnete Werke ebenso nicht bei ausländischen Verwertungsgesellschaften registriert. Hierbei ist wichtig zu wissen, daß die GEMA gemäß des Wahrnehmungsvertrages nicht werkbasiert über die Abrechnung entscheidet. D.h., dass die Autoren den im Vertrag erklärten Wahrnehmungsumfang nicht für einzelne Werke ausschliessen können, sondern sich die GEMA die Zuständigkeit für alle ihre Werke oder Werkbeteiligungen im Wahrnehmungsvertrag zusichern läßt. Autoren, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen haben, können also nicht einzelne Titel als GEMA-freie Musik deklarieren – auch nicht unter einem Pseudonym (!). Beides wäre ein Verstoß gegen die jeweiligen Klauseln im Wahrnehmungsvertrag.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bietet die Proud Music Library rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Ist GEMA-freie Musik rechtssicher?
Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik im Sinne einer Abtretung nach § 398 BGB zu verstehen. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher ist man als Verlag stets umsichtig, mit welchen Komponisten, Autoren oder Verlagen man Verträge schliesst. Daher hat Proud Music auch die Abteilung Legal Affairs mit einem Juristen besetzt, der sich um das Vertragsmanagement kümmert. Das gilt für Nutzungsverträge mit Kunden, wie auch mit den Verträgen, die mit Verlagen und Autoren geschlossen werden. Daher kann Proud Music auch umfassend Fragen zu lizenzrechtlichen Sachverhalten beantworten.
Ist GEMA-freie Musik etwa lizenzfreie Musik?
Der Begriff „lizenzfreie Musik“ wird mißverständlich verwendet. Lizenzfrei heißt, dass für die Nutzung keine Erlaubnis eingeholt werden muß. Bei geistigem Eigentum ist das dann der Fall, wenn das Bild, die Komposition oder der Text gemeinfrei geworden ist. Die Gemeinfreiheit tritt ein, wenn die Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers abgelaufen ist (§ 64 UrhG). Bei mehreren Urhebern tritt die Gemeinfreiheit 70 Jahre nach Tod des zuletzt gestorbenen Miturhebers ein (§ 65 UrhG). Dann ist übrigens das Werk per se GEMA-frei geworden. Wenn also die Schutzfrist abgelaufen ist, dann ist die Nutzung des Werkes lizenzfrei. Vorsicht bei Toneinspielungen von gemeinfrei gewordenen Werken! Hier ist natürlich das Leistungsschutzrecht des Produzenten oder des Verlags an der Toneinspielung zu beachten. Die Schutzfrist läuft hier nach 70 Jahren nach Veröffentlichung ab. Hierbei handelt es sich auch nicht um lizezfreie Musik.
Oftmals wird lizenzfreie Musik angepriesen. Damit ist gemeint, dass für die Nutzung keine Gebühren gezahlt werden müssen. Man zahlt einmalig eine Lizenzgebühr oder läßt sich das Nutzungsrecht kostenlos einräumen. Dann aber fällt für die Nutzung bspw. keine GEMA-Gebühren an, wie z.B. bei GEMA-freier Musik. Streng genommen müßte man den Begriff lizenzgebührenfreie Musik eingeführen. Der Begriff „lizenzfreie Musik“ ist also in der Art und Weise wie er verwendet wird kein juristischer Begriff, sondern eine Erfindung des Marketings.
D.h. lizenzfreie Musik kann GEMA-freie Musik sein, aber nicht umgekehrt, da es GEMA-freie Komponisten gibt, die ihre Rechte selbst wahrnehmen. Deren Musik ist aber nicht lizenzfrei, weil ja eben für die Nutzung nach wie vor ein Recht bzw. eine Lizenz eigekauft werden muß. Wer also davon ausgeht, dass GEMA-freie Musik kostenlose oder lizenzfreie Musik ist und derart benutzt, dass er die Musik bspw. in einem Film einsetzt und de dann auf bspw. Youtube veröffentlicht, begeht eine Rechtsverleetzung, sofern er sich die Rechte zur Nutzung nicht vom Rechteinhaber hat einräumen lassen. Übrigens, veröffentlichen heißt, das man ewas einem unbestimmten Personenkreis widmet. „Private“ Videos auf Youtube gibt allenfalls dann, wenn sie nicht sichtbar sind. Allerdings ist m.M. auch ein passwordgeschütztes Video veröffentlicht, weil jeder, der das PW kennt, das Video sehen kann. Das Geneteil von „pribat“ ist „öffentlich“. „Privat“ heißt also immer „in den eigenen vier Wänden“.
Ein Trailer ist ein kurzer Video-Clip, der aus Passagen einer originalen Filmvorlage zusammengesetzt wird. Die Laufzeiten variieren zwischen 30 Sek. bis 120 Sek. Meistens werden damit Kinofilme, Computerspiele oder im Rahmen von Programmankündigungen TV-Trailer beworben. Trailer-Musik sollte daher einen Spannungsbogen abbilden, damit die Bildsequenzen besser auf die Musik geschnitten werden können. Es ist also eine Kunst Trailer-Musik zu produzieren ohne zu wissen für welchen Film die Musik überhaupt zum Einsatz kommt. Es gibt aber Regeln, die die Komponisten, die für unsere Production Music Library Musiktitel erstellen, sehr gut verstanden haben. Hört man oder? 🙂
Möglichkeit 2: Am Besten die Tag-Suche aufrufen und dort unter Trailer schauen. Dort das Link anklicken.
Schnellsuche für Trailer-Musik einfach hier direkt starten:
Die passende Musiklizenz kaufen
Wenn man gute Musik für einen Trailer aus der Proud Music Library gefunden hat und diese für den Trailer lizenzieren bzw. eine Lizenz kaufen möchte, sollte man dann eine Werbelizenz kaufen. Hierbei differenzieren wir je nach Nutzungsumfang zwischen Werbung in TV, Radio, Kino, Signate (Displaywerbung) und Online. Je nach angestrebter Nutzungsart kann die passende Lizenz ausgewählt werden. Braucht man bspw. Musik für einen Trailer, der im TV ausgestrahlt wird, ist hierfür die Lizenz „TV Advertising“ zu wählen.
Für Fragen hierzu kontaktieren Sie uns bitte via Mail ([email protected]) oder rufen Sie uns noch besser einfach an +49 (0)6132 430 88 30
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Wer regelmäßig Musik für Medienprojekte, Imagefilme, Online-Marketing-Filmchen (kurz: Virals) oder für Youtube-let’s-play-Videos sucht, hat sicherlich schon den Tipp oder (vom Auftraggeber) die Auflage bekommen sog. „lizenzfreie Musik“ zu nehmen. Stimmt’s? 😉
Es gibt sogar jede Menge Anbieter von Musik, die davon sprechen, man könne „lizenzfreie Musik kaufen“, „kostenlos Musikrechte erwerben“ oder „lizenzfreie GEMA-freie Musik“ wird auch gern genommen. „rechtefreie Musik“ habe Ich auch schon gelesen. *Schüttel* Das ist alles ein Riesenquatsch. Also, schreiben wir mal Klartext…..
Eines vorweg… Musik kann man nicht kaufen, sondern man erwirbt das Recht die Musik zu nutzen. Eine CD kauft man immer mit dem Recht sie privat abzuspielen – mehr nicht. Steht auch immer so auf der CD drauf. Bei mp3-Files ist es genauso. Man muss nur in die Nutzungsbestimmungen des Verkäufers schauen.
Lizenzfrei heißt frei von Rechten!
Die Kurzform: Lizenzfrei bedeutet, dass die Benutzung keine Erlaubnis (das ist nämlich eine Lizenz) braucht. Es gibt also niemanden, der der Nutzung zustimmen muss – egal, ob entgeltlich oder kostenlos. Hierzu folgendes vorweg. 1. Eine Nutzung ist dann lizenzfrei, wenn an dem zu nutzenden Gut/Werk keine Rechte bestehen. Das ist 2. dann der Fall, wenn das Gut/Werk gemeinfrei geworden ist. Das ist 3. der Fall, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist. Bei Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, ist das 70 Jahre nach Tod des Urhebers. (§ 64 UrhG)
Das war’s. 🙂
„Lizenzfreie Musik“ – zum Verständnis
Wer die Kurzform nicht so ganz verstanden hat, hier nochmal in einer anderen Form. Um das alles zu verstehen, muss man unterscheiden zwischen der Musik im Sinne einer Komposition (Notenblatt) und Musik im Sinne einer Einspielung bzw. Tonaufnahme (Bsp. fürTonträger: mp3-File, CD, Schallplatte) – also kompliziert ausgedrückt: Die CD ist eine Verkörperung einer encodierten und akkustischen Darbietung der Noten der Komposition und kann beim Abspielen eines geeigneten Gerätes, die Darbietung hörbar machen. Deswegen bezeichnet man sie auch als Tonträger.
Wann erlischt das Recht an einer Komposition?
Das Recht erlischt dann, wenn keine Rechte der Autoren (Komponist, Texter, Bearbeiter) an der Komposition bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. In Deutschland besteht die Schutzfrist 70 Jahre nach Tod des Autors. Läuft diese Frist ab, ist die Komposition gemeinfrei, mithin lizenzfrei, da man sich von niemanden mehr (weder durch Autoren oder Verlag) das Recht zu Nutzung einräumen lassen muss. Dann ist das Werk außerdem GEMAfrei. Das betrifft allerdings nur die Nutzung der Komposition, nicht die Nutzung einer Tonaufnahme oder Einspielung!
Diejenigen, die Rechte an einer Tonaufnahme haben, bezeichnet man nach dem Urheberrecht als Leistungsschutzberechtigte. Das sind die ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, mitunter auch Produzenten (z.B. die dicken Boys mit dem guten Gehör hinterm Mischpult). Auch wenn der Komponist schon mehr als 70 Jahre tot ist, habe die Leistungsschutzberechtigten Rechte an der Toneinspielung (sofern deren Schutzfrist nicht abgelaufen ist)… aber seit wann gibt’s nochmal Schallplatten? 😉 Hierzu… sollte jemand alte Schellackplatten von Bix Beiderbecke – und zwar Originale (!) – besitzen, kann sich tatsächlich glücklich schätzen einen Tonträger lizenzfrei nutzen zu dürfen, weil a) der gute Bix 1931 verstarb und die Aufnahmen z.T. aus den frühen 1920er Jahren stammen, wo auch bereits die Schutzfrist abgelaufen ist. Wer aber denkt, er könne sich jetzt bei der im Jahre 2007 erschienen „The Art of Bix Beiderbecke Doppel-CD“ bedienen, irrt. Also hier bitte warten bis zum 31.12.2077, 24h – die Frist war früher übrigens nur 50 Jahre. Nun zu den Künstlern….
Der ausübende Künstler
Der ausübende Künstler erhält z.B. durch Darbietung eines Werkes (aufführen, singen, spielen etc.) Verwertungsrechte an seiner Arbeit. Es handelt sich hier um den Urheberrechten verwandte Schutzrechte. Nach §§77, 78 UrhG hat der ausübende Künstler das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, diese Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu senden und sie außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen. Aha, kurz der ausübende Künstler hat immer mitzureden.
Beispiele: Niemand darf…
– einfach in der Fußgängerzone auf einen Strassenmusiker mit seinem Smartphone drauf halten und seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufnehmen,
– dies auf Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich zugänglich machen (z.B. auf Vimeo, Youtube, Facebook, usw. hochladen) oder senden
– die Aufnahme außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar machen…
es sei denn, der ausübende Künstler erlaubt es. Das wäre dann eine Lizenz. Viele glauben, dass das Einverständnis stillschweigend vorliegt, weil man ja den Künstler dadurch bekannter macht. NEIN!!! Studio, und Sessionmusiker, Orchestermusiker, usw. übertragen diese Rechte im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Arbeitsvertrages an den Auftraggeber oder Arbeitgeber idR. gegen Geld.
Darum….vorher den Strassenmusiker höflich fragen und sich einigen. Wenn nichts zu schreiben dabei, um einen 6-seitigen Lizenz-Vertrag aufzusetzen, kann man die Lizenzierung auch mit dem Smartphone als Bewegtbild festhalten 😉
Der Tonträgerhersteller
Stellt Euch vor, ihr einigt Euch mit dem Strassenmusiker und nehmen wir an er spielt eine Originalkomposition von W.A. Mozart und ihr nehmt nun die Darbietung auf, dann seit ihr der Tonträgerhersteller. OK? Ihr seit der Produzent des Videos.
Der Tonträgerhersteller (Produzent der Toneinspielung) erhält gemäß §§85,86 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte.
Er hat das ausschließliche Recht:
– den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
Er kann die Rechte auch auf Dritte zu übertragen. Desgewegen spricht man insgesamt von Lizenzkette:
Die Lizenzkette
Ausübender Künstler räumt Rechte an Tonträgerhersteller ein (auch Prodzent genannt) -> dieser räumt Rechte oftmals an Verlage ein -> Diese räumen dann Rechte an den Nutzer ein. Alles durch Lizenz(-vertrag). Das ist übrigens auch die Lizenzkette, die wir einhalten, wenn wir Nutzungsrechte an den Musiktiteln aus unserer Production Music Library zur gewerblichen Nutzung einräumen.
Bei Verlagen ist es oft der Fall, dass diese die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe und Vervielfältigung an die GEMA abtreten, während sie das Herstellungsrecht selbst vergeben. Das ist das Recht ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden, Bsp. Film mit Toneinspielung, daher umgangssprachlich auch als Werkverbindungsrecht (engl. Sync-right) bezeichnet.
Achtung: Es handelt sich hier um eine stark verkürzte Darstellung des Rechtszusammenhangs. Z.B. gibt es am Beispiel Strassenmusiker noch schwierige Konstellationen, wenn der Strassenmusiker eine Version einer W.A. Mozart-Komposition darbietet, deren Bearbeiter GEMA-Mitglied ist. Und natürlich kürzt man bei der Lizenzkette ab, wenn man ein Video dann auf Youtube oder Vimeo hochlädt, da man dann direkt Youtube erlaubt das Video zu nutzen und zu veröffentlichen, und nicht erst noch einen Verlag kontaktiert. Diese Information stellt daher keine umfassende Rechtsberatung da. Bei detaillierten Fragen, sich immer an einen Rechtsanwalt wenden.
Woran erkennt Man, ob die Verwendete Musik rechtssicher ist?
Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik im Sinne einer Abtretung nach § 398 BGB zu verstehen. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher ist man als Verlag stets wachsam, mit welchen Autoren oder Verlagen man Verträge schliesst. Daher hat die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für die Kunden eingerichtet, die sich um das Vertragsmanagement kümmert. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…