Musiktitel: Timepieces
Komponist: Nils Bergkolz
Seit 2009 in der Proud Music Library.
Besonderheit: Sound-alike
Hier zu lizenzieren: https://www.proudmusiclibrary.com/de/titel/timepieces
KEINE VERWENDUNG OHNE LIZENZ!
Musiktitel: Timepieces
Komponist: Nils Bergkolz
Seit 2009 in der Proud Music Library.
Besonderheit: Sound-alike
Hier zu lizenzieren: https://www.proudmusiclibrary.com/de/titel/timepieces
KEINE VERWENDUNG OHNE LIZENZ!
Felix Mendelssohn Bartholdy gilt ja als DER Wiederentdecker von J. S. Bach, siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Bach-Renaissance – Ohne Ihn wäre Bach in der Versenkung verschwunden und wäre möglicherweise erst viele Jahre später wiederentdeckt worden. Hier hört man die Einflüsse Bachs ganz besonders in Bartholdys Musik, merkt aber auch den Einfluss der Romantik, wie nämlich Mendelssohn Bartholdy es verstand zunehmend der festen Form zu entfliehen 😉 Klasse gemacht! Mendelssohn – String Quartet No. 3 Op. 44 No. 1 In D Major, 3rd Movement, reinhören hier: https://www.proudmusiclibrary.com/en/track/mendelssohn-string-quartet-no-3-op-44-no-1-in-d-major-3rd-movement
Drohneneinsätze im Trend
Imagefilme, Werbefilme oder auch Urlaubsvideos, werden zunehmend mithilfe von Drohnen erstellt. Einige Kunden der Proud Music Library haben sich sogar spezialisiert und bieten fast ausschliesslich „Kameraflüge“ als Dienstleistung an. Übrigens werden Drohnen nicht nur im rein medialen Umfeld eingesetzt. Drohnen werden mittlerweile auch für Kontrollflüge gebraucht, z.B. am Bau. Immer häufiger kommen sie allerdings Flugzeugen oder auch Hubschraubern in die Quere. Im Jahr 2016 gab es – laut der Deutschen Flugsicherung – 64 gefährliche Annäherungen. Das ist im Vergleich zu 2015 ein Anstieg um rund 500%. Man geht auch davon aus, dass abstürzende Drohnen eine wachsende Gefahr darstellen.
Ein Führerschein für Drohnennutzung?
Für Drohnen sollen künftig strengere Vorschriften gelten. Bundesminister Dobrindt hat dazu am 18.01.2017 eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ vorgelegt. Es werden Kennzeichnungspflichten eingeführt für die Nutzer von größeren Drohnen. Die maximale Flughöhe wird auf 100 m festgelegt. In der Nähe von Flughäfen und über Wohngrundstücken wird das Aufsteigen verboten.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Wesentliche Regelungen des Entwurfs:
Es soll eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Flugmodelle und Luftfahrtsysteme geben. Außerdem soll ein Kenntnisnachweis bei Fluggeräten ab 2 Kg durch eine Pilotenlizenz oder durch eine Bescheinigung nach Prüfung des Luftfahrt-Bundesamtes geben. Es soll auch die Erlaubnisfreiheit und die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg geregelt werden. Des weiteren werden explizit Betriebsverbote ausgesprochen, z.B. laut Verordnung für: Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten, in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche), in Flughöhen über 100 Metern über Grund (gilt nicht auf Modellfluggeländen)
Sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene vorliegt, dann ist der Überflug verboten, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Eine weitere Regelung der Verordnung des Bundesministeriums betrifft die sog. Ausweichpflicht von Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle. Es soll auch erstmalig der Einsatz von Videobrillen umfassend geregelt werden.
Stand der Dinge
Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat wird entsprechend erfolgen. In Deutschland sind laut Schätzungen der Deutschen Flugsicherung momentan rund 400.000 Multicopter über unseren Köpfen unterwegs. Die Tendenz ist stark steigend. Kommerziell genutzte Drohnen (für Werbe- und TV-Produktionen, Imagefilm, Youtube-Video, Dokumentarfilm,etc. ) sind nämlich in der Schätzung nicht mit eingerechnet.
Die öffentliche Wiedergabe
Die Wiedergabe einer Tonaufnahme ist gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Es war lange streitig, ob die Musikwiedergabe in Arztpraxen „öffentlich“ ist.
Das Warten hat ein Ende
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im Jahr 2012, dass die Beschallung eines Wartezimmers eines Zahnarztes nicht der Vergütungspflicht unterliegt. Ein Zahnarzt aus Düsseldorf bekam davon Wind und kündigte seinen GEMA-Vertrag. Die GEMA bestand auf einer Vergütungspflicht, da es ihrer Meinung nach, um eine öffentliche Wiedergabe handelte. Der Bundesgerichtshof gab nun dem Zahnarzt im Juni 2015 Recht. Bis heute wird jedoch nach wie vor diskutiert, wer sich wann genau auf das Urteil berufen kann. Die GEMA hält nämlich weiterhin Tarife auch für Arztpraxen bereit. Es kommt nämlich im Einzellfall immer auf das Merkmal „öffentlich“ an – wem also im Einzelfall die Beschallung gewidmet ist. Wer also seine Praxisräume mit Hintergrundmusik aus dem Radio beschallt, muß nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Lizenzgebühren an die GEMA zahlen, da der Widmungszweck nicht die Beschallung von Mitgliedern der Öffentlichkeit sondern von Patienten ist. Der BGH hat die Wiedergabe von Hörfunkprogrammen in Arztpraxen also als nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.
GEMAfreie Musik für Arztpraxen (?)
Natürlich steht es jedem frei, GEMAfreie Musik für die Beschallung von Arztpraxen einzusetzen. Allerdings kann er auch einfach ein Radio laufen lassen – es kostet ja allenfalls die GEZ. Das Wiedergaberecht nach § 15 UrhG muß nicht „eingekauft“ werden.
Imagefilm über die Praxis
Wenn man Musik für einen Imagefilm einer Praxis benutzt, muß man sich allerdings hier das Herstellungsrecht einräumen. Mehr lesen.
Wer genau beobachten möchte, wie sich Schnecken fortbewegen, sollte sich unbedingt diesen gelungenen Film von Sven Henig auf Vimeo anschauen.
Schnecke 02 from Sven Henig on Vimeo.
Die Bauchseite (ventral) einer Schnecke ist zu einer Sohle abgeflacht. Da die Bauchseite zur Fortbewegung dient, kann man sie hier – laut Wikipedia – bedenkenlos als Fuß bezeichnen. Der Fuß geht am forderen Ende in den Kopf über. Die Fühler der Schnecke dienen der Orientierung.
Im Film sieht man, wie eine Schnecke sich über eine Plexiglasplatte bewegt. Die Bewegungen wurden mit einer Canon EOS 7D – bestückt mit einem 60mm Makro-Objektiv – aufgenommen.
Musik, die zu hören ist: Mediterranean
Ein Pils zuhause selbst herstellen
Proud Music Library hat einen gemafreien Musiktitel von Nils Bergholz für einen Werbefilm lizenziert, der auf Youtube zu sehen ist. Der Film erklärt, wie man sich in sekundenschnelle ein leckeres Pils selbst zuhause herstellt, mit frisch herber Note inkl. Hopfenaroma.
Die Mischung macht’s
Man muß lediglich ein Bierglas zu 1/3 mit Blondie Bier-Konzentrat befüllen und es mit stark gesprudelten Wasser mischen.
Wiesbaden die Zweite
Am 19. und 20. November 2016 fand nach 2012 zum zweiten Mal das Barcamp Rhein-Main in Wiesbaden mit rund 200 Teilgebern statt. Seit dem Barcamp Rhein-Main in Mainz 2009 (Interview mit dem damaligen Organisator Darren Cooper im INJELEA-Blog von Frank Hamm) findet dieses Event mit wechselnder Location in der Metropolregion einmal im Jahr statt. Selbst Siegburg (2013) und Bingen (2015) waren neben Frankfurt am Rhein (2014) schonmal an der Reihe.
Urbane Großstadtmärchen des Medienrechts
Da der seit Barcamp Stuttgart 2008 barcampbegeisterte Mit-Geschäftsführer von Proud Music und Proud Sourcing Alexander Talmon bereits seit 2013 als Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Hochschule Rhein-Main in Wiesbaden (Campus Unter den Eichen) unterrichtet, war es für ihn eine Ehrensache für eine Medienrechts-Session vorbeizuschauen. Sie nannte sich „Urban Legends des Medienrechts“. Hier hat er mit den gängingsten Großstadtmärchen und Wandermärchen des Medienrechts aufgeräumt. So wurden unter reger Beteiligung der Sessionteilnehmer die Urban-Legend-Begriffe „lizenzfreie Musik und Bilder“, „GEMA-frei heißt kostenlos“, „Rechtefreie Bilder“, „freie Musik“, „private Nutzung auf Youtube“ erläutert, zerlegt und widerlegt, aber auch dargelegt, warum die Berichterstattung über die Einigung der GEMA mit Youtube in den Medien oftmals unvollständig war. So erweckten einige Berichte den Eindruck, dass man sich jetzt als Youtuber bei seiner mp3-Sammlung bedienen kann und jedwedes Video mit Musik daraus vertonen darf. Mitnichten! Für die Vertonung eines Videos, braucht man das Herstellungsrecht (auch Werk-Verbindungsrecht oder Sync-Recht genannt). Das bekommt man bei der GEMA nicht, sondern nur beim jeweiligen Rechteinhaber. Das ist ist in der Regel der Autor oder die Autoren oder ein Musikverlag, dem die Verwertungsrechte – also u.a. die Einräumung des Herstellungsrechts – eingeräumt wurden. Das hat man SO leider nur selten gelesen. Die Session wurde von Anna Rosinus sensationell treffend gesketched und dauerte 45 Minuten zuzügl. rund 10 min. Fragenrunde:
10:00 „Urban Legends“ #bcrm16pic.twitter.com/210WO68wKA
— Anna Rosinus (@annakoopa) 20. November 2016
Nina Höhler hat ihre Eindrücke in einem Blogbeitrag „Das Barcamp RheinMain 2016“ geschildert.
Jahr 10 danach
Das alternative Veranstaltungsformat „Barcamp“ hat sich mittlerweile zu einem ernstzunehmenden Veranstaltungsformat etabliert. Vor mittlerweile 10 Jahren fanden in Deutschland die ersten Barcamps statt. In dem Videobericht “Vor Ort – Barcamp Nürnberg 2013″ stellt Dennis Pauler sehr informativ dar, was ein Barcamp ist (inkl. Interview mit Stefan Peter Roos, Geschäftsführer von Proud Music GbR und der Proud Sourcing GmbH).
Was wird gekauft?
Lizenzkäufe (z.B. Kauf einer Software, eines Tickets, Bildrechten oder Musikrechten) sind sog. Rechtskäufe gem. §§ 433, 453 BGB (Verpflichtungsgeschäft), wonach gem. § 398 BGB Rechte zur Nutzung eingeräumt werden (Verfügungsgeschäft). Das betrifft unter anderem die Einräumung des Wiedergaberechts, Vervielfältigungsrechts oder auch die Einräumung des Herstellugsrechts. Wer eine CD oder ein mp3-File kauft, erwirbt diese Rechte nicht. Deswegen spricht man beim „Musikkauf“ (absichtlich in Anführungsstrichen!) von einem Kauf zur Überlassung, d.h. dass keine Rechte gem. § 398 BGB im Sinne des Urheberrechts eingeräumt werden. Keine öffentliche Wiedergabe, kein Verleihen, Vermieten, Verteilen oder sonst. Nutzungen. Kopien sind allenfalls zur Sicherung gestattet und dürfen daher keinesfalls verteilt oder verkauft werden.
Ermäßigung kraft Gesetz
Daher legt § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG (Umsatzsteuergesetz) fest, dass die Steuer sich auf sieben Prozent ermäßigt, wenn es sich um die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, handelt. Wer also Musiktitel aus der Proud Music Library für bspw. einen TV-Werbespot oder Imagefilm lizenziert, bekommt neben der Lizenz, durch welche die genau fetgelegt wird, welche Rechte aus dem Urheberrecht eingeräumt werden, eine Rechnung – ermäßigt um einem Steuersatz von 7%.
Daher sind beim „Überlassungskauf“ eines mp3-Files oder einer CD 19% MwSt. auf den Netto-Kaufpreis „aufzuschlagen“, da hier keine Rechte eingeräumt werden. Auf CDs kann man in der Regel am äußeren Rand den Rechtevorbehalt ablesen. Meistens steht dort: Nur zur privaten Verwendung, keine Vermietung, Verleihung, öffentliche Aufführung“, usw.. Bei einem mp3-File kann man regelmäßig diesen Rechtsvorbehalt in den AGB lesen.
Unter Dach und Fach
Die GEMA und YouTube haben einen Lizenzvertrag unterzeichnet. Beide Seiten haben sich nach sieben Jahren Zoff nun auf Konditionen einigen können. Die Vereinbarung gilt ab dem 1. November 2016 und läuft bis zum 30. April 2019. Der Vertrag deckt auch die Zeit nach dem April 2009 (sog. vertragsloser Zustand) ab, was die GEMA zum Abschluss des Lizenzvertrages zur Bedingung gemacht hat. Somit können rückwirkend Tantiemen für Mitglieder (Komponisten, Texter, Bearbeiter, Verlage) ausgeschüttet werden.
Was steckt drin?
Die GEMA wird zunächst an den Werbeerlösen prozentual beteiligt. Auch für zukünftige Abonnementerlöse erhält sie einen Anteil. Für den Zeitraum ab April 2009 gibt es eine Minimumgarantie. Aufgrund einer Vertraulichkeitsklausel ist über die Vergütung öffentlich nichts bekannt. Allerdings müßte wohl die GEMA gegenüber den Mitgliedern Zahlen nennen, aufgrund der sie ausschüttet.
YouTube wird der GEMA zur Abrechnung Nutzungsmeldungen übermitteln. Die aus der Musiknutzung erzielten Erträge werden dann gemäß dem Verteilungsplan der GEMA (pdf) an die Mitglieder verteilt.
Da war doch noch der Rechtsstreit Youtube vs. GEMA?
Kurz und knapp: Das Verfahren wird beigelegt. Dies gilt zum einen für die Revision des Unterlassungsverfahrens vor dem OLG Hamburg aus dem Jahre 2015. Aber auch das Schadensersatzverfahren (eine Revision gegen das Urteil des OLG München, 2015) wird beigelegt. Die bereits ergangenen Urteile werden nicht rechtskräftig, was jedoch nicht das Urteil zu den sog. GEMA-Sperrtafeln berührt. Dieses bleibt rechtskräftig, da die Wirksamkeit von der Vereinbarung unberührt bleibt.
YouTube geht nach wie vor davon aus, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages besteht. Dem gegenüber vertritt die GEMA weiterhin die Auffassung, dass YouTube Lizenzschuldner ist und nicht etwa der User, der ein Video hochlädt. D.h., dass es nach wie vor eine unklare Rechtslage gibt. Allerdings gibt es bereits seit 2013 durch einen Rahmenvertrag klare rechtliche Verhältnisse zwischen der GEMA und Online-Plattformen wie Spotify, Amazon, GooglePlay, AppleMusic etc..
Entfallen jetzt alle Sperrtafeln?
Es kommt darauf an. Grundsätzlich entfallen sie zwar, jedoch nicht für Rechteinhaber, wie etwa Plattenlabel oder Verlage, die den Einsatz ihrer Musikwerke untersagen. Außerdem können auch weiterhin Videos von Rechteinhabern über bspw. das Content-ID-System gesperrt werden. Das ist dann der Fall, wenn User einfach Musik – also Tonaufnahmen – verwenden ohne eine Nutzungslizenz (insbesondere Einräumung des Herstellungsrechts bzw. Werkverbindungsrechts) hierfür erlangt zu haben. Das Herstellungsrecht räumen in der Regel Musikverlage ein. Genaueres hierzu hier!
Weitere Informationen finden Sie unter www.gema.de/youtube.
Zeitrafferfilme oder sogenannte Timelapse-Filme sind gerade schwer im Trend. Durch die gestiegene Qualität der eingebauten Smartphonekameras, ist es für jeden relativ einfach auch ohne Vorkenntnisse Zeitraffer-Videos zu erstellen. Die Aufnahme der einzelnen Filmbilder erfolgt hierbei entweder von Hand oder bei Langzeitaufnahmen automatisch oder per Remote (Impulsgeber). Digitalkameras und Camcorder besitzen in der Regel über Serienbildfunktionen.
Ein Timelapse-Video ohne Musik oder Atmosphären ist allerdings je nachdem relativ unspektakulär. Will man seinen Timelapse-Film nicht nur privat in den eigenen vier Wänden zeigen, sondern auch im Internet veröffentlichen (bespielsweise auf Facebook oder Vimeo, Youtube, usw.), kann man sich Hintergrundmusik für sein Timelapse-Video in der Proud Music Library aussuchen und online eine Nutzungslizenz erwerben. Um die Suche zu vereinfachen, bietet die Proud Music Library bereits vorgefilterte GEMA-freie Zeítraffer-Musik für Timelapsefilme an. Wer im gesamten Katalog stöbern möchte, kann die Proud Music Library Suche nutzen. Sofern die Musik in Videos zum Einsatz kommen soll, die nicht werblich sind, also vordergründig redaktionellen Content darstellen, ist die Standard-Lizenz hierfür ausreichend. Um testweise einen Musiktitel an das Projekt anzulegen, bietet Proud Music an, sich die in Frage kommenden Tracks kostenlos downzuloaden bzw. herunterzuladen. Die Qualität des mp3-Files ist jedoch deutlich vermindert, da die Nutzung des Tracks natürlich erst mit einer gültigen Lizenz erlaubt ist. Auch bei GEMA-freier Musik oder „lizenzfreier“ Musik handelt es sich nicht um freie Musikstücke, „Kostenlos-Musik“ oder freie Musik.
NORWAY – A Time-Lapse Adventure from Rustad Media on Vimeo.
Für Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung. Per Mail unter [email protected] oder telefonisch unter 06132-43 088 30.
Tipps und Tricks zu Timelapse-Filme: https://perimetrik.de/tutorial-timelapse-zeitraffer-videos-selbst-erstellen/
Beeindruckende Timelapsefilme findet man hier: timelapse-movie.de
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…