Unter dem Begriff „GEMAgeschützt“ oder auch Gemapflichtige Musik bezeichnet man Musik, für deren Einsatz Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft anfallen. Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA steht hier vereinfachend oft synonym für Verwertungsgesellschaften anderer Länder, z.B. wird schweizerische SUISApflichtige Musik oder österreichische AKMpflichtige Musik oft vereinfachend unter dem Begriff GEMA-Musik zusammengefaßt.
Das GEMA-Repertoire wird im deutschen Sprachraum auch als „GEMApflichtige“ Musik bezeichnet. Korrekt wäre allerdings zu sagen: Musik von Komponisten, deren Rechteklärung im Hinblick auf die Werkverbinfungsrechte für TV-Ausstrahlungen, für Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte generell durch die GEMA wahrgenommen wird. Ist etwas lang, deswegen kurz: GEMA-Repertoire oder GEMAgeschützte Musik.
Die Musik muß aber nicht zwangsläufig direkt bei der GEMA registriert sein. Da die Verwertungsgesellschaften weltweit untereinander aber gegenseitige Wahrnehmungsabkommen geschlossen haben, genügt umgangssprachlich jedoch die Unterteilung in GEMAgeschützt oder nicht GEMAgeschützt, d.h. gemafrei.
Die GEMA ist allerdings kein Urheberrechtsschutzverein, sondern nimmt die tantiemenbezogenen Interessen der ihr angeschlossenen Komponisten/Texter (kurz: Autoren) wahr. D.h. die Geltendmachung von Vergütungen, Lizenzgebühren für die Nutzung des GEMA-Repertoires für bestimmte Nutzungsarten, nämlich das Aufführungsrecht und die mechanische Vervielfältigung, deren Wahrnehmung die Autoren der GEMA eingeräumt haben. Andere Rechte, wie etwa das Verbindungsrecht, Filmherstellungsrecht bzw. Sync-Recht bezeichnet, nimmt sie nicht per se wahr. Die Verwertung dieser Rechte ist den Autoren vorbehalten oder können in bestimmten Fällen (Bsp. TV-Reportagen, redaktionelles TV) der GEMA übertragen werden.
Woran erkennt man GEMAfreie Musik in der Proud Music Library?
Wenn bei der Kategorie „GEMA:“ Gemafreie Musik steht, dann sind die Autoren nicht einer Verwertungsgesellschaft angeschlossen.
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