GEMA-Wahrnehmungsvertrag

Als GEMA-Wahrnehmungsvertrag oder GEMA Berechtigungsvertrag bezeichnet man denjenigen Vertrag, mit dem ein Urheber die Verwertungsgesellschaft zur treuhänderischen Wahrnehmung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Inland und über angeschlossene Verwertungsgesellschaften im Ausland beauftragt.

Der Wahrnehmungsvertrag umfaßt im wesentlichen die musikalischen Aufführungsrechte (inkl. Rundfunk und Livekonzertrechte) sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z.B. Herstellung von Bild-/Tonträgern), sowie die Rechte zur Nutzung eines Werks im Online-Bereich.

Die sogenannten „Großen Rechte“ (vor allem das Synchronisationsrecht) sind vom Wahrnehmungsvertrag nicht berührt und können daher von der GEMA auch nicht wahrgenommen und somit keine Lizenzen erteilt werden.

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