Kostenlose GEMA-freie Musik

Production Music aus der Proud Music Library
Proud Music Library – The Production Music Library (GEMA-Repertoire, GEMA-freie Musik, online lizenzierbar, inkusive Direkt-Download, seit 2003)

GEMA-freie Musik oder „lizenzfreie Musik“ ist nur in wenigen Fällen kostenlos. Auch wenn es jede Menge gemafreie Musikkataloge gibt, die behaupten ihre Musikstücke seien lizenzfrei, so ist eher damit gemeint, dass bei Verwendung der Musik im Sinne einer öffentlichen Aufführung, z.B. bei Verwendung in einem Imagefilm, als Filmmusik, in einer Telefonanlage, oder in einem Youtube-Video, keine Tantiemen an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen sind. Die Erlaubnis die Musikstücke zu nutzen, braucht man allerdings sehr wohl. Die bekommt man von dem Rechteinhaber. Das kann der Autor oder die Autoren selbst sein, beispielsweise bei einer Auftragskomposition. Das kann aber auch ein Verlag sein, der über einen gemafreien Musikkatalog verfügt.

Doch auf was erstreckt sich überhaupt die Erlaubnis?

Unter einem Katalog verstand man früher den (Verlags-)Bestand an Notendrucke von Musikstücken – nicht etwa an Tonträger. Bei einem Production Music Verlag wie der Proud Music Library Publishing, geht es um die Vergabe an Lizenzen an Filmmusik, Werbemusik oder auch mal als Untermalung von Telefonansagen an fertigen Tonaufnahmen.

Youtube Channel von Proud Music
Youtube Channel der Proud Music Library
Warum GEMA-freie Musik nicht kostenlos ist

Die Urheberrechte an gemafreien Kompositionen werden im Hinblick auf das mechanische Vervielfältigungsrecht und das Aufführungsrecht lediglich nicht treuhänderisch durch die Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Jedoch ist der Erwerb einer Nutzungslizenz nötig, nur eben direkt beim Urheber (Komponisten) bzw. Autor. Je nach beabsichtigter Nutzung (zum Beispiel als Filmmusik für einen Imagefilm) fällt also eine entsprechende Lizenzgebühr an. Gemafreie Musik ist somit nicht kostenlos. Kurz: Nur weil keine Tantiemen beispielsweise für den Einsatz in einem Imagefilm an die GEMA gezahlt werden müssen, handelt es sich bei gemafreier Musik nicht um kostenlose Musik.

Wer im juristischen Sinne kostenlose Musik sucht, sucht Musikaufnahmen mit einer kostenlosen Nutzungslizenz. Sofern mit der Musik eine rein private Verwendung beabsichtigt ist, muß man sich um keine Lizenz kümmern. Privat heißt jedoch: „In den eigenen vier Wänden“, „Im eigenen Auto“. Sobald man einen Film durch Hochladen bei einer Videoplattform (Youtube, Vimeo, dailymotion, etc.) veröffentlicht, liegt keine private Nutzung vor. Hier kann man neuerdings auf Musikstücke zugreifen, die als Creative Commons-lizenzierte Musik gekennzeichnet ist (sogenannte Musik unter einer CC-Lizenz). Jedoch auch bei Traditionals, d.h. Werken die zum öffentlichen Gemeingut zählen, da es sich um Volksweisen handelt (z.B. Irish Traditionals, Deutsche Volkslieder), können Werke vertont werden, ohne das die Autoren beteiligt werden müssen, da diese bereits 70 Jahre tot sind (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Man sagt hier auch, dass die sog. Schutzfrist abgelaufen ist. Zu beachten ist hier jedoch, daß solche Werke zwar urheberrechtlich nicht (mehr) durch das Gesetz geschützt sind, allerdings dennoch in Bezug auf die Tonaufnahmen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler bestehen können. Außerdem ist eine Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes oder Traditionals nicht gemafrei, wenn der Bearbeiter einen Wahrnehmungsvertrag mit einer in- oder ausländischen Verwertungsgesellschaft geschlossen hat. Dies bedeutet, dass eine Rechteklärung mit den bei der Aufnahme beteiligten Musikern, dennoch erforderlich ist. Hier kann also ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Tonaufnahmen von zum Beispiel Traditionals oder Werken klassischer Musik grundsätzlich kostenlos genutzt werden können, auch wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind.
Für den kommerziellen Gebrauch ist also Rechtssicherheit aufgrund der Breitenwirkung durch die öffentliche Nutzung, wie etwa bei einer viralen Marketingaktion im Web, für den Musik(be)nutzer ein wichtiges Kriterium, das i.d.R. am Besten von spezialisierten Anbietern beziehungsweise Musikverlagen gewährleistet werden kann.

Ist GEMA-freie Musik rechtssicher?

Da es sich bei einer Einräumung von Nutzungsrechten um eine Lizenzierung handelt, ist der Lizenzerwerb für die Nutzung von Production Music wie auch gema-freier Musik nach § 398 BGB eine Abtretung. Das Verpflichtungsgeschäft ist der Lizenzkaufvertrag nach §§ 433, 453 BGB. Gutgläubiger Erwerb von Rechten ist jedoch ausgeschlossen. Daher hat man als Verlag stets Aufgabe, zu prüfen, mit welchen Autoren und Verlagen man Verträge schliesst. Daher unterhält die Proud Music Library auch eine Rechtsabteilung für die Kunden. Die Rechtsabteilung ist mit einem medienrechterfahrenen Juristen besetzt und kümmert sich um das Vertrags- und Lizenzmanagement.

Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…

Woran wird bestimmt, ob Muisk GEMAfrei ist?
Woran wird bestimmt, ob Muisk GEMAfrei ist?

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Leistungsschutzberechtigte

GEMAfreie Musik
GEMAfreie Hintergrundmusik für Flughäfen, Hotels und Kaufhäuser

Als Leistungsschutzberechtigte bezeichnet man i.d.R. ausübende Künstler auf der einen und Tonträgerhersteller auf der anderen Seite.

Der ausübende Künstler:

Der ausübende Künstler als Leistungsschutzberechtigter erhält z.B. durch Darbietung eines Werkes (aufführen, singen, spielen etc.) Verwertungsrechte an seiner Arbeit. Es handelt sich hier um den Urheberrechten verwandte Schutzrechte, diese sind jedoch nicht so umfassend gestaltet. Nach §§77, 78 UrhG hat er das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen

2. diese Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten

3. öffentlich zugänglich zu machen

4. zu senden

5. sie außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen.

Der Tonträgerhersteller:

Der Tonträgerhersteller erhält gemäß §§85,86 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte.

Er hat das ausschließliche Recht

1. den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

2. Das Recht, den Tonträger auf einzelne oder alle ihm vorbehaltene Nutzungsarten zu nutzen, auf Dritte zu übertragen.

Achtung: Es handelt sich hier um eine stark verkürzte Darstellung des Rechtszusammenhangs.  Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

GEMAfreie Hintergrundmusik aus der Proud Music Library
Hintergrundmusik aus der Proud Music Library

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Interview mit Jan Morgenstern

Big Buck Bunny PosterDer am 30. Mai 2008 veröffentlichte computer-generierte Kurzfilm „Big Buck Bunny“ steht in der Tradition des ersten Kurzfilms des holländischen Blender Institutes, „Elephants Dream“. Beide Kurzfilme wurden hauptsächlich unter der Verwendung freier Software mit Hilfe eines internationalen Teams hergestellt. Das aus acht Mitgliedern bestehende Produktionsteam fand sich in Amsterdam, dem Sitz des Blender Institutes, zusammen und arbeitete knapp ein Jahr an der Verwirklichung des gemeinsamen Projekts. Ein Mitglied dieses Teams, Jan Morgenstern, stammt aus Deutschland. Der freie Komponist, der nicht nur die Filmmusik zu beiden Kurzfilmen schrieb, liefert auch zahlreiche Production Music für unsere Proud Music Library. Dies nahmen wir zum Anlass um uns mit Jan Morgenstern zu einem kurzen Interview zu verabreden.

Ein Jahr nach der Gründung Deiner eigenen Audio-Produktionsfirma wavemage hast Du auch gemafreie Titel für Proud Music komponiert. Wie kam es zu dieser Zusammenarbeit?

Wenn ich mich recht erinnere, war es mein Freund und Kollege Markus Holler, dessen Musik bereits in der damals noch jungen Library vertreten war, und der meinen Namen ins Spiel brachte. Ich bekam daraufhin einen netten Anruf von Alex, und einige Tage später schickte ich ein erstes Paket mit Tracks nach Ingelheim.

Sind Deine Auftragsproduktionen genau spezifiziert oder lassen Dir Deine Auftraggeber freie Hand? Wie gehst Du bei der Entwicklung neuer Kompositionen vor?

Auch, wenn es nach einem Allgemeinplatz klingt – aber in der Hinsicht sind alle Projekte und Kunden vollkommen unterschiedlich. Kunden, mit denen ich schon öfter erfolgreich zusammengearbeitet habe, lassen mir oft größere Freiheiten bei neuen Projekten, weil sie wissen, dass wir eine gemeinsame musikalische Sprache sprechen. Dann kann es je nach Projekt auch mal wieder vorkommen, dass ich ein vorab präzise in allen Details ausgearbeitetes Kundenkonzept umsetze. Ich kann mit beidem gut umgehen. Neue Kompositionen arbeite ich meistens zuerst am Klavier aus, bis ich weiß, dass sie zumindest als Gerüst funktionieren – dann gehe ich zur Instrumentierung und Detailarbeit über.

Du hast soeben zu dem CG-Kurzfilm „Big Buck Bunny“ die Filmmusik geliefert. Wie sieht ansonsten Dein Portfolio aus?

Vor allem abwechslungsreich – neben Kurzfilmen habe ich in den letzten Jahren Dokumentar- und Industriefilme, Werbetrailer und Videospiele vertont. Eine Liste dieser Projekte findet sich auf der wavemage-Website.

Wie kam es zu der Zusammenarbeit mit dem Blender Institute? Hattest Du freie Hand bei der Gestaltung des Score oder hatte der Regisseur genaue Vorstellungen? Was gab den Ausschlag für das orchestrale Score ggü. anderen Musikrichtungen? Wie habt ihr die internationale Zusammenarbeit koordiniert?

Ich hatte in der Vergangenheit bereits beim Kurzfilm „Elephants Dream“ sowie bei Präsentationen und Lehrmaterial des Blender Institutes mitgewirkt, daher lag es nahe, dass ich auch den Job des Komponisten, Sounddesigners und Tonmeisters bei „Big Buck Bunny“ übernehmen würde. Der Regisseur Sacha Goedegebure hatte bereits eine Vorstellung, in welche Richtung der Score gehen sollte; diese haben wir dann zusammen bei einem Treffen in Amsterdam zu einem Konzept ausgearbeitet. Die Zusammenarbeit danach haben wir hauptsächlich über E-Mail und IRC koordiniert; der Dateiaustausch erfolgte über das Versionskontrollsystem des Blender Institutes, so dass jeder unmittelbaren Zugriff auf alle Produktionsmaterialien hatte.

Das Blender Institute stellt mit „Big Buck Bunny“ sein zweites „Open Movie“ zum Download bereit. Du hast auch zu deren ersten Kurzfilm „Elephants Dream“ die Musik geschrieben. Ebenso wie bei den Filmen ist auch Dein Score unter den Bestimmungen des „Creativ Commons Attribution Noncommercial-NoDerivative Works 3.0“ lizenziert. Was hat es damit auf sich?

Ich bin wie viele andere kein großer Freund der in Wirtschaft und Politik um sich greifenden Manie, geistiges Eigentum zum höchsten Gut zu erklären und es mit flammendem Schwert zu verteidigen. Gleichzeitig bin ich als Berufskomponist natürlich trotzdem davon abhängig, meine Urheberrechte geschickt zu verwalten. Bei Creative Commons handelt es sich um ein Lizenzmodell, das einen Brückenschlag zwischen den Extremen „All Rights Reserved“ (der vollständigen Kontrolle aller Lizenzaspekte) und „Public Domain“ (dem Aufgeben aller Verwertungsrechte) darstellt. Creative Commons funktioniert dabei wie ein Baukastensystem, mit dem jeder sich mit wenigen Handgriffen eine Lizenz nach seinen Wünschen konstruieren kann. Die BY-NC-ND-Lizenz, unter die ich den Score zu „Big Buck Bunny“ gestellt habe, bedeutet im Klartext: Jeder darf den Score nach Belieben kostenlos kopieren und verbreiten, solange ich als Urheber erkennbar bin, keine kommerzielle Nutzung erfolgt und keine Veränderungen am Material vorgenommen werden. Gleichzeitig bin ich als Urheber in der Lage, einzelne Aspekte der Lizenz selektiv aufzuheben; wenn also z.B. ein Kunde Interesse daran hat, Teile des Scores in einem Produkt einzusetzen, kann ich ihm problemlos eine entsprechende Nutzungslizenz einräumen.

Sind weitere Zusammenarbeiten mit dem Blender Institute geplant?

Anfang nächsten Monats wird das BI die Tutorial-DVD „Creature Factory“ des begnadeten 3D-Künstlers Andy Goralczyk veröffentlichen, für die ich Musik komponiert habe. Weitere Projekte sind in Planung – bei welchen davon ich wieder mitwirken werde, haben wir noch nicht entschieden. Da die bisherigen Zusammenarbeiten aber allen Beteiligten Spaß gemacht haben, würde ich mich aber freuen, in Zukunft wieder für das BI zu arbeiten.

Wie sieht Dein Produktionsstudio aus? Welche Software bzw. welches Equipment nutzt Du?

Meine Produktionssoftware ist Logic Studio 8 auf einem Quadcore-MacPro, der bei der Verwendung großer Orchester-Libraries von mehreren externen PCs unterstützt wird. Für Orchesterproduktionen kommen als Sample-Libraries hauptsächlich die Vienna Symphonic Library und die EWQLSO Platinum ProXP zum Einsatz. Mischung und Mastering finden im Rechner statt; meine Arbeitspferde dabei sind die UAD-1- und Oxford-Plugin-Suiten. Ich höre über eine Tannoy-5.1-Monitoranlage ab. Für Session-Musiker, Vokalisten und Sprecher ist hier ein Aufnahmeraum vorhanden, Location-Aufnahmen bestreite ich mit einer mobilen Ausrüstung.

Wie siehst Du Deine Chancen in der Production Music? Eher in Filmkompositionen oder doch im gesamten Spektrum?

Ich habe große Lust darauf, Spiel-, Dokumentar- und Kurzfilmkompositionen zu einem der zukünftigen Schwerpunkte meiner Arbeit auszuweiten. Auf Projekte aus der Werbe- und Spielebranche würde ich aber selbstverständlich nicht verzichten wollen.

Jan MorgensternWie bist Du zur Musik gekommen? Welche Ausbildung hast Du?

Als ich 8 Jahre alt war, habe ich mit Klavierunterricht begonnen, und seit dem Einzug des C64 ins Kinderzimmer hat mich die Faszination elektronischer Klangerzeugung nicht mehr losgelassen. In meiner Schulzeit war ich Schlagzeuger in einer Jazz-Big-Band und fing an, mich mit Musiktheorie und später auch Orchestrierung zu befassen. Nach der Schule studierte ich Tontechnik und arbeitete danach einige Jahre als Programmierer, bevor ich mich 2003 als Vollzeit-Komponist und –Produzent selbständig machte.

Das Interview führte Stefan Karlegger.

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