Als Leistungsschutzberechtigte bezeichnet man i.d.R. ausübende Künstler auf der einen und Tonträgerhersteller auf der anderen Seite.
Der ausübende Künstler:
Der ausübende Künstler als Leistungsschutzberechtigter erhält z.B. durch Darbietung eines Werkes (aufführen, singen, spielen etc.) Verwertungsrechte an seiner Arbeit. Es handelt sich hier um den Urheberrechten verwandte Schutzrechte, diese sind jedoch nicht so umfassend gestaltet. Nach §§77, 78 UrhG hat er das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1. auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen
2. diese Bild- und Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten
3. öffentlich zugänglich zu machen
4. zu senden
5. sie außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, wahrnehmbar zu machen.
Der Tonträgerhersteller:
Der Tonträgerhersteller erhält gemäß §§85,86 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte.
Er hat das ausschließliche Recht
1. den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
2. Das Recht, den Tonträger auf einzelne oder alle ihm vorbehaltene Nutzungsarten zu nutzen, auf Dritte zu übertragen.
Achtung: Es handelt sich hier um eine stark verkürzte Darstellung des Rechtszusammenhangs. Diese Information stellt keine Rechtsberatung da. Sollten Sie hierzu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.