Es stellt sich hin und wieder die Frage, wie es sich bei Ausstrahlung von Werbespots mit den GEMA-Gebühren von GEMA-Repertoire aus der Proud Music Library verhält. Hierzu hält die GEMA selbst ein Info-PDF parat. Wichtig hierzu ein Zitat aus dem PDF: “ Die Rechte zur Ausstrahlung (Sendung) der Werbespots betreffen Sie als Produzent von Werbespots nur mittelbar, denn die GEMA räumt diese Senderechte den Programmveranstaltern ein. Jedoch bitten wir Sie, den Sendern detaillierte Mitteilung zu machen, welche Musik Sie in dem Werbespot verwendet haben. Von Bedeutung sind der Werktitel, der Name des Komponisten, des Textdichters und des Musikverlages sowie die Länge des Musikwerkes in dem jeweiligen Spot.“
Die Proud Music Library bietet Musiktitel für die Nutzung in Werbespots bzw. Werbefilme an. Ein Werbespot ist abstrakt-generell eine Produktion (für Film, Radio, Kino), die ein Produkt oder eine Dienstleistung bewirbt. Adressat ist der Endverbraucher. Dies geschieht in der Regel über die Medien TV, Radio, WEB-Seiten, Mobil-Telefon. Werbespots auf DVD oder sonst. Datenträgern sind selten zu finden.
Was kostet eine Lizenz für den werblichen Einsatz?
Lizenzen zur Nutzung von Musiktiteln aus der Proud Music Library werden insoweit pauschal vergütet. D.h., dass die Nutzung nicht davon abhängig ist, wie oft der Spot ausgestrahlt wird oder wie die Länge des Spots ist.
Es gibt standardisierte Werbelizenzen (bspw. TV- oder Online-Advertising), welche die Nutzung auf ein Jahr beschränken. Sog. „Buy-out“-Lizenzen bietet Proud Music Library auch an. Hierzu genügt eine individuelle Lizenzanfrage, die lediglich den Nutzungsraum (weltweit, europaweit oder einzelne Territorien), den Nutzungszeitraum (1 oder 2 Jahre) und den Verbreitungsgrad bzw. Verwendungsart (TV, WEBsites, Drittseiten, etc.) benennt. Es sind auch Lizenzkombinationen möglich, die bspw. nur TV/Radio, TV/Internet oder Internet/Radio erfassen.
Fallen GEMA-Gebühren bei Werbespots an?
Bei der Nutzung von GEMAfreier Musik aus der Proud Music Library fallen keine GEMA-Gebühren an. Dies gilt ausdrücklich auch bei Buyout-Lizenzen! Kommt der Werbespot in TV und Radio zum Einsatz, fallen hierfür auch bei GEMA-Repertoire seotens des Produzenten keine GEMA-Gebühren an. Dies gilt punktuell auch für Kinowerbung, je nach dem, ob der Kinobetreiber in einem Verband organisiert ist, der einen Pauschalvertrag bzw. Gesamtvertrag mit der GEMA geschlossen hat.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Wer Bilder, Musik, Texte und auch Filmmaterial nutzen möchte braucht hierfür die Erlaubnis. Die bekommt man beim sog. Rechteinhaber. Grundsätzlich ist der Urheber der Rechteinhaber. Der Urheber kann andere (Dritte) damit beauftragen diese Rechte gegen eine Lizenzgebühr den Nutzern einzuräumen. In der Regel kümmern sich Verlage darum, z.B. Bildverlage, Buchverlage und eben Musikverlage. Vorteil: Der Urheber kann sich in Ruhe seiner Kunst widmen, während der Verlag sich um die Vermarktung kümmert.
Wer früher bspw. ein Musikstück in einem Werbespot einsetzen wollte, dessen Vermarktung von einem Verlag vorgenommen wurde, mußte mit dem Verlag direkt in Kontakt treten und die Lizenzgebühr zur Nutzung individuell aushandeln. Durch Breitbandinternet (DSL) ist es mittlerweile möglich große Datenmengen zum Abruf bereitzuhalten. Somit ist es auch für Musikverlage interessant geworden bereits produzierten Content online nicht nur zum Anhören, sondern auch zumindest für bestimmte mediale Anwendungsfälle zum Lizenzieren anzubieten. Wer bspw. Musik zur Untermalung für eine WEBsite braucht oder Musik als sog. Musikbett für einen Video/Audio-Podcastbeitrag einbinden möchte, kann bei Proud Music Library Publishing hierfür standardisierte Lizenzen erwerben und diese i.d.R. auch zeitlich/territorial unbeschränkt nutzen.
Die GEMA-Gebühren werden bei Werbespots durch die Senderpauschale abgegolten. Weder der Produzent noch sein Auftraggeber tragen die Kosten, sondern der austrahlende Sender.
Das Wort „Lizenz“ leitet sich aus der lateinischen Sprache von dem Wort „licet“ ab, was übersetzt „erlaubt“ bedeutet. Eine „licentia“ ist also eine Erlaubnis. Die Erlaubnis muß natürlich konkretisiert sein. Beispiel: Wer eine Eintrittskarte für ein Konzert kauft, erwirbt zwar Eigentum an der Eintrittskarte – streng genommen an dem Papier, jedoch wichtiger ist, dass er hiermit das Recht erwirbt, das Konzert zu besuchen, welches sich dann aus dem Papier ergibt. Auch wenn man beispielsweise einen Musiktitel kostenlos für ein Video nutzen darf, so sollte das Recht hierfür schriftlich eingeräumt worden sein. Es geht hier nämlich nicht darum Musik kostenlos in einem Video einzusetzen, sondern darum, dass der Rechteinhaber der Tonaufnahme rinrm das sogenannte Herstellungsrecht eingeräumt hat. Das ist das Recht, dass einen berechtigt ein Werk (Film) mit einem anderen Werk (Tonaufnahme) zu verbinden. Im englischen sagt man hierzu deswegen auch Syncronisation Right.
Bei einer Musik-Lizenz wird dem Erwerber (=Lizenzinhaber) das Recht eingeräumt Musik zu nutzen. Hierbei muß zunächst differenziert werden auf was sich das Recht überhaupt bezieht. Ein Komponist räumt beispielsweise einem Verlag das Recht zur Verwertung von Notenmaterial gegen Beteiligung aus den Erlösen ein, Hierbei geht es nicht um die Tonaufnahme an sich, sondern um die Verwertung des Werkes in geschriebener Form. In der Praxis versteht man aber unter einer Musik-Lizenz die Einräumung eines Rechtes zur Nutzung von Tonaufnahmen, also fertig produzierter Musik. Musikverlage wie Proud Music Library Publishing verwerten sog. Production Music.
Daneben gibt es noch den „Musikkauf“, bei welchem man eine CD, Schallplatte oder mp3-file kauft. Hier werden jedoch keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern die Musik lediglich zum Konsum überlassen. Daher sind Verleih, Vermietung, öffentliche Wiedergabe und Vervielfältigung (außer zum privaten Gebrauch) ausgeschlossen.
Musik-Lizenzen können auch an Auflagen geknüpft sein. Wer bspw. eine Standard-Lizenz zur Nutzung eines Musiktitels aus der Proud Music Library erwirbt, darf dieses Musikstück gemäß der durch die Lizenzbestimmungen festgelegten Nutzungsrahmen lediglich für nicht-werbliche Projekte verwenden. Der Nutzungsrahmen definiert hier somit den Umfang der Erlaubnis in Bezug auf den Verwendungszweck. Daher gibt es auch auflagenbasierte Lizenzen, Beschallungslizenzen oder auch Lizenzen zum Einsatz in Werbespots (für TV, Radio und Kino) bzw. für werbliche Zwecke. Werbung ist hierbei jede verkaufsfördernde Maßnahme zum Absatz eines Produktes (Ware oder Dienstleistung). Durch diese differenzierten Lizenzmodelle wird es dem Lizenznehmer erleichert, nur die Lizenz zu erwerben, die er wirklich braucht. Die jeweilige Lizenz wird aber erst gültig, wenn die Lizenzgebühr entrichtet wird. Dann ist es erlaubt, den Musiktitel zu nutzen.
Für nicht-kommerzielle Nutzung („private“ Nutzung, z.B. Urlaubsvideos, GoPro-Videos) bieten wir rund 100 GEMA-freie Musiktitel auch zum kostenlosen Download und Einsatz an. Mehr erfahren…
Weitereführende Informationen zum Thema auf Wikipedia unter Lizenzen, eine Mail an support@proudmusiclibrary,com, Tel.: 06132 43 088 30
Man kann den Film, der im Rahmen einer Standard-Lizenz aus der Proud Music Library mit Musik unterlegt wurde, auch im Internet online verfügbar machen, sofern dies nicht in werblicher Absicht geschieht. Beispiel: Einsatz eines Image- oder Produktfilms auf der Firmen-Homepage, Film zur Mitarbeitermotivation, Film für Pressekonferenz. Dies sind alles nicht-werbliche Anwendungsbereiche, da damit keine verkaufsfördernde Maßnahme verbunden ist. Sobald aber potentielle Kunden Adressat des Filmes sein könnten, ist die Nutzung werblich. Werbung ist in diesem Kontext jede verkaufsfördernde Maßnahmezum Absatz eines Produktes (Waren oder Dienstleistungen).
Dies Standard-Lizenz gilt ausdrücklich auch für IPTV, Mobile und IPBroadcast, d.h. die Nutzung in Video on Demand (VOD)-Angeboten.
Wird ein Film verkaufsfördernd eingesetzt, müßte a) die Online-Advertising-Lizenz erworben werden und damit b) die Standard-Lizenz für die Nutzung auf Video-Plattformen bzw. für sog. Drittseiten zu werblichen Zwecken erweitert werden.
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